OGH 10Ob215/02v

OGH10Ob215/02v17.9.2002

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Patricia K*****, vertreten durch Dr. Heimo Fürlinger, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Monika G*****, vertreten durch Dr. Hans Kaser, Rechtsanwalt in Linz, wegen Feststellung sowie Löschung eines Pfandrechts (Streitwert 65.143,93 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 17. April 2002, GZ 1 R 7/02h-34, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Im Anschluss an die Ausführungen von Weiss in Klang2, III 864, 922, hat der Oberste Gerichtshof in einheitlicher Rechtsprechung (3 Ob 603/81 = ZfRV 1987, 275 = EFSlg 40.994; 3 Ob 517/82 = EFSlg 40.995 = RpflA 6.386) erkannt, dass ein zum Nacherben eingesetzter Pflichtteilsberechtigter zwar sofort seinen Pflichtteil fordern kann, dass aber dann, wenn er später tatsächlich im Rahmen der Nacherbschaft bedacht wird (arg "wirklich" in § 787 Abs 1 ABGB), sich das ihm aus der Nacherbschaft Zugekommene sehr wohl in seinem Pflichtteil bei der Auseinandersetzung mit seinen Miterben anrechnen lassen muss, weil jede andere Vorgangsweise zu formalistisch wäre. Dieser in der Lehre nicht widersprochene Rechtsprechung des Revisionsgerichts ist das Berufungsgericht gefolgt. Hat das Berufungsgericht im Sinn einer einheitlichen und von der Lehre anerkannten Rechtsprechung entschieden, dann kann die Zulässigkeit der Revision nur mit neuen bedeutsamen Argumenten begründet werden (RIS-Justiz RS0042405 [T4]). Solche werden jedoch in der Revision nicht dargetan. Zu Unrecht meint die Revisionswerberin nämlich, die angeführten Entscheidungen stünden im Widerspruch zur Entscheidung EvBl 1957/347. Dort war die sich im vorliegenden Fall stellende Frage der Anrechnung (§ 787 Abs 1 ABGB) nicht zu entscheiden, weil der Substitutionsfall noch nicht eingetreten war. Für diesen Fall wurde aber schon damals auf die Ausführungen von Weiss in Klang2, III 864 verwiesen, wonach sich der zum Nacherben eingesetzte Pflichtteilsberechtigte, der nach Eintritt des Nacherbfalls zum Haupterben wird, bei der Auseinandersetzung mit den Miterben den erhaltenen Pflichtteil anrechnen lassen muss.

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