OGH 9Ob64/02f

OGH9Ob64/02f4.9.2002

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** Ltd., *****, United Kingdom, vertreten durch Dr. Wilhelm Schuster, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Johann D***** Spedition GmbH, *****, vertreten durch Hochsteger, Perz, Wallner & Warga, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen EUR 56.227,08 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 14. Jänner 2002, GZ 1 R 189/01x-17, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Unstrittig ist, dass der Transportversicherer der klagenden Partei dem Auftraggeber den Schaden (Verlust des Frachtgutes bei einem Unterfrachtführer) ersetzte, nachdem die klagende Partei rechtskräftig zum Ersatz verurteilt worden war. Damit ist aber klar, dass der Versicherer im Verhältnis zum geschädigten Auftraggeber keine eigene Schuld, sondern diejenige der klagenden Partei beglich. Somit kann weder der Schadenseintritt noch die Zahlung der Regress nehmenden klagenden Partei zweifelhaft sein, sodass es auf die Drittschadensliquidationsmöglichkeit (vor einer Zahlung: RIS-Justiz RS0033092, insbes die RSpr seit SZ 69/266) nicht mehr ankommt. Da die beklagte Partei den Legalzessionseinwand schon im Berufungsverfahren nicht mehr aufrecht erhalten hat, könnte sich - auf Grund des anzuwendenden österreichischen Rechts - allenfalls die Frage eines Vorteilsausgleichs stellen. Hiezu hat aber das Berufungsgericht die vertretbare Rechtsauffassung geäußert, dass die beklagte Partei ihrer Behauptungs- und Beweispflicht (RIS-Justiz RS0036710) nicht nachgekommen ist.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die beklagte Partei keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen vermag.

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