OGH 9Ob28/02m

OGH9Ob28/02m4.9.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Konrad *****, Rechtsanwalt, *****, als Masseverwalter im Konkurs der A***** GmbH, 23 S 942/96s des Landesgerichtes Salzburg, gegen die beklagte Partei Gerhardt L*****, Angestellter, *****, vertreten durch Dr. Gerhard Eckert Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen EUR 9.124,24 (= ATS 125.800) sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Berufungsgericht vom 4. September 2001, GZ 36 R 287/01a-30, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Ybbs an der Donau vom 18. Mai 2001, GZ 2 C 582/99y-23, bestätigt wurde, in nicht öffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird abgewiesen.

Text

Begründung

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig:

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger macht eine Kaufpreisforderung für ein Ferienwohnrecht geltend, die ihm vom Verein M***** Club A***** (idF: Verein) abgetreten wurde. Der Beklagte habe sich als atypischer stiller Gesellschafter an der späteren Gemeinschuldnerin beteiligt und dafür seine Einlage geleistet. Gleichzeitig habe er sich gegenüber dem Verein zur Zahlung eines Benützungsentgelts für ein Time-Sharing-Objekt im Hotel der späteren Gemeinschuldnerin verpflichtet. Dieses Entgelt ("Kaufpreis") wäre in der Form zu entrichten gewesen, dass ein frühestens nach 7 Jahren fälliger Abschichtungsbetrag von der späteren Gemeinschuldnerin an den Verein überwiesen worden wäre, dh, im Verhältnis zwischen Verein und Beklagtem nur eine Stundung des Entgelts vereinbart worden sei. Die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der A*****hotel GmbH (idF: GmbH) habe die Zahlung der fälligen Forderung verhindert, weshalb den Beklagten nach wie vor die Zahlungspflicht treffe.

Der Beklagte wendete - unter anderem - ein, dass ein einheitliches Vertragsverhältnis vorliege und ihm bei Abschluss der Verträge mit der GmbH und dem Verein zugesagt worden sei, dass er nur einmal bezahlen müsse und der Rest rein buchhalterischer Natur sei. Das Berufungsgericht, welches das Urteil des Erstgerichtes bestätigte, vertrat dazu die Rechtsauffassung, dass die Zusage des gleichzeitig für den Verein und die GmbH agierenden Vertreters zum Vertragsinhalt mit der Wirkung gegenüber beiden Anbietern geworden sei, sodass der Beklagte mit der Zahlung seiner Einlage an die Hotel GmbH auch seine Zahlungspflicht gegenüber dem Verein erfüllt habe und mangels einer offenen Forderung eine solche auch nicht an den Kläger habe abgetreten werden können.

Diese über den Urkundeninhalt hinausgehende, auch mündliche Erklärungen berücksichtigende Vertragsauslegung unterscheidet den hier zu beurteilenden Fall aber auch von den ansonsten gleichgelagerten Verfahren, wo durch Berufungsgerichte auf Grund von Urkundenauslegungen anders entschieden wurde (54 R 181/99b des LG Salzburg, 17 R 353/00h des LG Wiener Neustadt).

Damit geht aber die hier aufgeworfene Rechtsfrage über den Einzelfall nicht hinaus, zumal einerseits die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes vertretbar ist und andererseits nicht dargetan wurde, dass diese spezielle Vertragskonstruktion und -konstellation wiederholt auch bei anderen Time-Sharing-Projekten vorkommt. Da der Revisionswerber keine über die - nicht ausreichende - Zulassungsbegründung des Berufungsgerichtes hinausgehende erhebliche Rechtsfrage aufzeigt, ist die Revision als unzulässig zurückzuweisen.

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