Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Text
Begründung
Über die Mutter wurde wegen Nichteinhaltung einer gerichtlichen Besuchsrechtsregelung eine Beugestrafe von 3.000 S gemäß § 19 Abs 1 AußStrG verhängt. Ihr wurde ferner eine Ermahnung erteilt, sich in Hinkunft an die festgesetzte Besuchsrechtsregelung zu halten. Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter ist mangels erheblicher Rechtsfragen von der Qualität des § 14 Abs 1 AußStrG unzulässig:
Rechtliche Beurteilung
1. Der Revisionsrekurs geht nicht von den getroffenen Feststellungen der Vorinstanzen aus und enthält unzulässige Ausführungen zur Beweiswürdigung.
2. Die Revisionswerberin etikettiert die festgestellte Verhinderung des dem Vater gemäß § 148 ABGB zustehenden Besuchsrechts, dessen Ausübung im Interesse des Kindes liegt, sowie die schon erfolgte negative Einstellung des Kindes zur Besuchsrechtsausübung als "anerkannte Methode der Kindeserziehung" zur freien Willensbildung des Kindes (S 4 des Revisionsrekurses). Damit wird indirekt die von den Vorinstanzen angenommene Beeinflussung des Kindes durch die Mutter zugestanden. Zutreffend verwies das Rekursgericht auf die Verpflichtung der obsorgeberechtigten Mutter, auf das Kind im Rahmen der Erziehung dahin Einfluss zu nehmen, dass es den Kontakten mit dem Vater positiv gegenübersteht (EFSlg 83.875, 86.863 uva). Das Kind hat den Anordnungen des erziehungsberechtigten Elternteils zu folgen (§ 146a ABGB). Auf den Willen und die Stellungnahme des noch nicht 10-jährigen unmündigen Minderjährigen kommt es bei der Besuchsrechtsregelung nicht an (EFSlg 83.881 uva).
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