Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung ist der Beschluss über die Verhängung der Zwangsstrafe im Rechtsmittelverfahren auf der Sachverhaltsgrundlage der erstinstanzlichen Entscheidung zu überprüfen. Nachfolgende Ereignisse sind von der Neuerungserlaubnis des § 10 AußStrG nicht erfasst und unterliegen dem Neuerungsverbot (6 Ob 205/01t = EvBl 2002/75 [310]). Das Rechtsmittelgericht kann daher die erst anlässlich der Rekurserhebung gegen den erstgerichtlichen Beschluss erfolgte Nachholung der Offenlegung - wie bereits das Rekursgericht zutreffend erkannte - nicht mehr berücksichtigen.
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