OGH 6Ob190/02p

OGH6Ob190/02p29.8.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Firmenbuchsache der zu FN 60260v eingetragenen p***** GesmbH mit dem Sitz in S*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gesellschaft und ihrer Geschäftsführer Oskar M***** und Enrico M*****, beide ***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 6. Juni 2002, GZ 3 R 72/02s-63, womit der Beschluss des Landes- als Handelsgerichtes Feldkirch vom 2. Mai 2002, GZ 12 Fr 899/02k-58, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung ist der Beschluss über die Verhängung der Zwangsstrafe im Rechtsmittelverfahren auf der Sachverhaltsgrundlage der erstinstanzlichen Entscheidung zu überprüfen. Nachfolgende Ereignisse sind von der Neuerungserlaubnis des § 10 AußStrG nicht erfasst und unterliegen dem Neuerungsverbot (6 Ob 205/01t = EvBl 2002/75 [310]). Das Rechtsmittelgericht kann daher die erst anlässlich der Rekurserhebung gegen den erstgerichtlichen Beschluss erfolgte Nachholung der Offenlegung - wie bereits das Rekursgericht zutreffend erkannte - nicht mehr berücksichtigen.

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