Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß den §§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Bei rufschädigenden Behauptungen, die auch ehrenbeleidigend sind, hat der Täter den Wahrheitsbeweis zu erbringen. Der Verletzte muss nur die Tatsachenverbreitung beweisen (RS0031798). Die Beklagten haben im Provisorialverfahren mangels fristgerechter Äußerung zum Sicherungsantrag den Wahrheitsbeweis nicht angetreten. Entgegen ihren Revisionsrekursausführungen hatte das Erstgericht zur Richtigkeit der bekämpften Behauptungen der Beklagten nicht von Amts wegen Beweise aufzunehmen und Feststellungen zu treffen. Die Verbreitung der Behauptungen durch die Beklagten hat das Rekursgericht auf Grund der vom Kläger vorgelegten Urkunden festgestellt.
Die von den Revisionsrekurswerbern unter Hinweis auf oberstgerichtliche Judikatur (6 Ob 138/01i) angestrebte Rechtfertigung der bekämpften Behauptungen wegen der im politischen Meinungskampf weit gezogenen Zulässigkeitsgrenzen (Art 10 MRK) setzt einen festgestellten Sachverhalt über die Tatsachengrundlagen der Äußerungen voraus. Dazu hätte es entsprechenden Vorbringens der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren bedurft. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
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