Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Ausgleichsschuldners wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit Beschluss vom 3. 12. 2001 (ON 43) wurde dem damaligen Ausgleichsschuldner ein Antrag des Ausgleichsverwalters auf Entlohnung zur Äußerung zugestellt, jedoch die Partei unrichtig bezeichnet und als Geschäftszahl statt “27 Sa 140/01a" “27 S 140/01a" angeführt. Der Schuldner erstattete die Äußerung, erhob gegen diesen Beschluss aber auch den Rekurs ON 44. Das Erstgericht berichtigte mit Beschluss vom 24. 12. 2001 ON 45 den Beschluss ON 43 hinsichtlich der Parteienbezeichnung und der Geschäftszahl. Mit Beschluss vom gleichen Tag ON 46 wies es den Rekurs ON 44 zurück, da der Beschluss ON 43 nur eine verfahrensleitende Verfügung sei und aus dem beigefügten Antrag ohnehin die Partei klar ersichtlich gewesen sei. Gegen diesen Beschluss erhob der Schuldner einen Rekurs (ON 47), ebenso gegen die Zurückweisung seines Rekurses ON 44 durch das Erstgericht (ON 48). Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht den gegen den Berichtigungsbeschluss (ON 45) gerichteten Rekurs (ON 47) im wesentlichen mangels Beschwer zurück und gab dem Rekurs gegen die Zurückweisung (ON 46) nicht Folge. Es sprach ferner aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Dagegen richtet sich der vom Schuldner erhobene außerordentliche Revisionsrekurs.
Rechtliche Beurteilung
Dieser ist jedoch schon deshalb jedenfalls unzulässig, da es nur um das Verfahren zur Bestimmung der Entlohnung des Ausgleichsverwalters geht. Der erkennende Senat hat erst jüngst etwa ausgesprochen, dass nach § 171 KO iVm § 528 Abs 2 Z 3 ZPO der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässsig ist, wenn es sich um eine Entscheidung im Kostenpunkt handelt, und dies auch die Zurückweisung eines Rekurses gegen eine Kostenentscheidung erfasst (vgl OGH 7. 3. 2002 8 Ob 49/02t mwN = RIS-Justiz RS0044288 = OGH 7. 3. 1991, 8 Ob 1/91). Gemäß § 33a Abs 2 AO entscheidet das Gericht zweiter Instanz aber endgültig für die Ansprüche des Ausgleichsverwalters (vgl auch MGA KO9 § 33a E 6 = ZIK 1995, 32). Nach der dargestellten Judikatur hat dies auch für Beschlüsse über die Zurückverweisung von Rekursen zu gelten. Schon deshalb war der Revisionsrekurs als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen. Im Übrigen vermag es der Revisionsrekurs auch sonst nicht, eine Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO iVm § 76 Abs 1 AO aufzuzeigen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)