OGH 10ObS268/02p

OGH10ObS268/02p27.8.2002

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Gleitsmann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Walter Benesch (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Karl K*****, vertreten durch Mag. Georg Derntl, Rechtsanwalt in Perg, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Sonderruhegeld, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7. Mai 2002, GZ 11 Rs 88/02v-8, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 14. Jänner 2002, GZ 10 Cgs 352/01i-4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass das Sonderruhegeld nach Art X Abs 1 des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG) als "Altersrente" im Sinne der Ausnahmebestimmung des Art 7 Abs 1 lit a der Richtlinie 79/7/EWG zur schrittweisen Verwirklichung der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit zu qualifizieren und daher eine geschlechtsspezifische Festsetzung des Rentenalters grundsätzlich zulässig ist, ist ebenso zutreffend wie die weitere Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass gegen das unterschiedliche Anfallsalter für das Sonderruhegeld nach Art X Abs 1 NSchG daher keine gemeinschaftsrechtlichen Bedenken bestehen und zumindest derzeit zu einer Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes in dieser Frage kein Anlass besteht.

Sie steht im Einklang mit der vom Obersten Gerichtshof in der Entscheidung 10 ObS 334/01t = infas 2002, S 24 = RdA 2002, 247 = RdW 2002/228 (krit Winkler RdW 2002/216) und erst jüngst in der Entscheidung 10 ObS 49/02g vom 19. 3. 2002 zur vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach den vergleichbaren Bestimmungen des § 253b ASVG bzw § 122 BSVG vertretenen Rechtsansicht. Den damaligen Klägern, hat der erkennende Senat in den erwähnten Entscheidungen Folgendes entgegengehalten:

"Wie sich bereits aus der Bezeichnung der RL 79/7/EWG ergibt, verpflichtet diese Richtlinie die Mitgliedstaaten nur zu einer "schrittweisen" Verwirklichung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Bereich der sozialen Sicherheit. So klammert die RL im Bereich der gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit Hinterbliebenen- und Familienleistungen gemäß Art 3 Abs 2 aus und kennt gemäß Art 7 fünf Ausnahmetatbestände von ihrem Anwendungsbereich. In Art 1 RL heißt es daher, dass das Ziel der Richtlinie, die Gleichberechtigung auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit und der sonstigen Bestandteile der sozialen Sicherung, schrittweise erreicht werden soll. Nach Art 7 Abs 1 RL ist es jedem Mitgliedstaat unbenommen, diskriminierende Regelungen auch noch nach Ablauf der Umsetzungsfrist aufrecht zu erhalten, die nachfolgende Regelungsmaterien umfassen:

a) die Festsetzung des Rentenalters für die Gewährung der Altersrente oder Ruhestandsrente und etwaige Auswirkungen daraus auf andere Leistungen,

b) die Vergünstigungen, die Personen, welche Kinder aufgezogen haben, auf dem Gebiet der Altersversicherung gewährt werden; den Erwerb von Ansprüchen auf Leistungen im Anschluss an Zeiträume der Beschäftigungsunterbrechung wegen Kindererziehung;

c) die Gewährung von Ansprüchen auf Leistungen wegen Alter oder Invalidität auf Grund abgeleiteter Ansprüche der Ehefrau;

d) die Gewährung von Zuschlägen zu langfristigen Leistungen wegen Invalidität, Alter, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit für die unterhaltsberechtigte Ehefrau;

e) die Folgen der zeitlich vor der Verabschiedung der Richtlinie liegenden Ausübung eines Rechts, keine Ansprüche zu erwerben oder keine Verpflichtungen im Rahmen eines gesetzlichen Systems einzugehen.

Diesen Ausnahmetatbeständen ist im Wesentlichen gemeinsam, dass sie "begünstigende" Leistungen für Frauen erhalten wollen. Da Art 7 eine Ausnahme von dem allgemeinen Prinzip der Gleichbehandlung in Art 4 ist, sind die Ausnahmetatbestände eng auszulegen. Mitgliedstaaten, die von dem in Art 7 Abs 1 RL niedergelegten Recht Gebrauch machen, haben die Aufrechterhaltung der diskriminierenden Regelung auf ihre Berechtigung zum Fortbestand zu überprüfen. So verpflichtet Art 7 Abs 2 RL die Mitgliedstaaten, in regelmäßigen Abständen die auf Grund des Abs 1 ausgeschlossenen Bereiche zu überprüfen, um festzustellen, ob es unter Berücksichtigung der sozialen Entwicklung in dem Bereich gerechtfertigt ist, die betreffenden Maßnahmen aufrecht zu erhalten. Ferner haben die Mitgliedstaaten gemäß Art 8 Abs 2 der Kommission insbesondere die von ihnen in Anwendung von Art 7 Abs 2 erlassenen Vorschriften mitzuteilen und sie über die Gründe, die eine etwaige Beibehaltung der geltenden Bestimmungen in den unter Art 7 Abs 2 genannten Bereichen rechtfertigen, sowie über die Möglichkeit einer diesbezüglichen späteren Revision zu unterrichten. Einen festen Zeitpunkt für die Abschaffung der Ausnahmetatbestände sieht die RL allerdings nicht vor (EuGH, 7. 7. 1992, Rs C-9/91 , Equal Opportunities Commission, Slg 1992, I-4297, Rnr 15; Oetker/Preis, Recht der Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Europäischen Union, EAS B 4000 Rz 142 ff; Bieback in Fuchs, Kommentar zum Europäischen Sozialrecht2 618 mwN ua). Daraus ergibt sich, dass die Ausnahmetatbestände des Art 7 Abs 1 RL nicht länger als notwendig aufrecht erhalten bleiben sollen. Bis heute ist allerdings nur ein Ausnahmetatbestand (Art 7 Abs 1 lit e RL) obsolet geworden. Hingegen wurden die Vorschläge der Kommission zu einer Richtlinie zur ergänzenden Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den gesetzlichen und betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit (ABl 19. 11. 1987, C 309/10 ), mit der die Ausnahmen in Art 7 weitgehend eingeschränkt werden sollten, nicht Gesetz (Bieback aaO 592; Oetker/Preis aaO Rz 133).

Die in der Praxis wohl wichtigste Ausnahmeregelung des Art 7 Abs 1 lit a RL hinsichtlich der Festsetzung unterschiedlicher Rentenalter betrifft das in den Rechtsordnungen vieler Mitgliedstaaten vorgesehene ungleiche frühere Rentenzugangsalter der Frauen, welches vor allem mit der Doppelbelastung der Frau und ihrer Diskriminierung im Erwerbsleben gerechtfertigt wird. Die dafür geschaffene Ausnahmeregelung soll es den Mitgliedstaaten ermöglichen, ihre Rentensysteme so verträglich an den Gleichbehandlungsgrundsatz anzupassen, dass dabei das komplexe finanzielle Gleichgewicht der Rentensysteme nicht erschüttert wird (EuGH, 7. 7. 1992, Rs C-9/91 , Equal Opportunities Commission aaO Rnr 16). Sie umfasst daher nicht nur die ausdrücklich angeführte Festsetzung des Zeitpunkts der Auszahlung der Altersrente, sondern auch solche Bestimmungen, die eine unterschiedliche Dauer der Beitragsleistungen für Frauen und Männer zulassen. Ferner lässt der Tatbestand geschlechtsdiskriminierende Bestimmungen in anderen Leistungsbereichen zu, die unter den Anwendungsbereich der RL fallen, wenn sie notwendig und objektiv mit einer unterschiedlichen Festsetzung des Rentenalters in einem Mitgliedstaat zusammenhängen (Oetker/Preis aaO 144; Bieback aaO 619 f mwN ua).

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Es trifft zu, dass im Schrifttum wiederholt Bedenken gegen die Europarechtskonformität der vom österreichischen Gesetzgeber gewählten Frist bis zur endgültigen Angleichung des Rentenanfallsalters der Frauen an jenes der Männer (für vorzeitige Alterspensionen im Jahr 2028) geäußert wurden (vgl Wolfsgruber, Pensionsalter und Europäisches Sozialrecht, DRdA 2001, 81 ff; Resch, Sozialrecht2 109; Egger, Das Arbeits- und Sozialrecht der EG und die österreichische Rechtsordnung 206; Tomandl, Ungleiches Pensionsalter, ecolex 1993, 102 ff [103]; aA Spiegel in Hellmer [Hrsg] Arbeitsrecht, Gesundheitsschutz und Sozialpolitik in der EU und im EWR C 1.2/3; Wolfsgruber, Pensionsanfallsalter und Europarecht, RdW 2001, 675 ff) mit der Begründung geäußert wurden, diese - erst mit 2028 endende Zeitspanne - könnte unter Umständen zu lang gewählt sein, um noch mit den Vorgaben des Art 7 (insbesondere dessen Abs 2) RL in Einklang gebracht werden zu können.

Wie bereits erwähnt, erlaubt Art 7 Abs 1 lit a RL es den Mitgliedstaaten der EU, ein für Männer und Frauen unterschiedliches Pensionsanfallsalter aufrecht zu erhalten. Nach Abs 2 dieser Bestimmung sind die einzelnen Staaten allerdings verpflichtet, in regelmäßigen Abständen zu prüfen, ob diese Ausnahme im Lichte der sozialen Entwicklung noch gerechtfertigt ist. Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend angemerkt hat, ist damit die soziale Entwicklung im betreffenden Mitgliedstaat zu berücksichtigen, sodass ein Vergleich mit Regelungen anderer Mitgliedstaaten auch des entsprechenden Vergleiches der sozialen Entwicklung in diesen Mitgliedstaaten bedürfte. Die RL selbst zielt auf eine allmähliche Abschaffung dieser Ausnahme, da Art 7 Abs 2 die Mitgliedstaaten verpflichtet, ihre Berechtigung ständig zu überprüfen und hierüber gemäß Art 8 Abs 2 Satz 2 der Kommission zu berichten (EuGH, 30. 4. 1998, Rs C-377/96 , De Vriendt ua, Slg 1998, I-2105, Rnr 26 ua). Art 7 Abs 2 und Art 8 Abs 2 RL sehen somit selbst ein Abwägungsverfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Beibehaltung der auf die Ausnahmebestimmungen gestützten nationalen Maßnahmen eines Mitgliedstaates vor. Ansonsten sind die Ausnahmen aber zeitlich unbegrenzt (Bieback aaO 618).

Die Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts ist eine der Hauptaufgaben, die Art 211 EGV der Kommission überträgt. Diese Aufgabe erfüllt die Kommission insbesondere dadurch, dass sie - auch unter Berücksichtigung der bei ihren Dienststellen eingegangenen Beschwerden von Bürgern - gemäß Art 226 EGV im Fall von Vertragsverletzungen durch Mitgliedstaaten ein förmliches Verfahren eröffnet bzw Klage erhebt und gegebenenfalls den Gerichtshof gemäß Art 228 EGV ein zweites Mal anruft. Hauptziel des Vertragsverletzungsverfahrens ist es dabei, den Mitgliedstaat, der gegen eine Verpflichtung aus dem Vertrag verstoßen hat, zur Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu veranlassen. Die Kommission arbeitet alljährlich einen Bericht über die Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts aus. In den aktuellen Jahresberichten der Europäischen Kommission über die Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts für die Jahre 1999 (KOM/2000/0092) und 2000 (KOM/2001/0309) findet sich im entsprechenden Kapitel "Gleichbehandlung von Männern und Frauen" keine Erwähnung über die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen Österreich oder einen anderen Mitgliedstaat im Zusammenhang mit auf die Ausnahmebestimmung des Art 7 Abs 1 lit a RL 79/7/EWG gestützten nationalen Bestimmungen. Dass das in der Regelung des Art 7 Abs 2 und Art 8 Abs 2 RL vorgesehene Abwägungsverfahren von Österreich nicht eingehalten würde, wird auch in der Revision nicht behauptet. Es hat weiters der Europäische Gerichtshof in zahlreichen Entscheidungen bis in jüngster Zeit zu dieser Ausnahmebestimmung Stellung genommen, ohne deren Geltung in Frage zu stellen (EuGH, 23. 5. 2000, Rs C-196/98 , Hepple, Slg 2000, I-3701; 23. 5. 2000, Rs C-104/98 , Buchner, Slg 2000, I-3625; 16. 12. 1999, Rs C-382/98 , Taylor, Slg 1999, I-8955; 22. 10. 1998, Rs C-154/96 , Wolfs, Slg 1998, I-6173 uva). Schließlich ist noch zu berücksichtigen, dass gemäß § 223 ASVG die maßgebliche Sach- und Rechtslage für den vom Kläger geltend gemachten Pensionsanspruch zu dem durch die Antragstellung ausgelösten Stichtag (1. 8. 2000) zu prüfen ist. Dieser Zeitpunkt liegt nur ca zwei Monate nach der Verkündung des EuGH-Erkenntnisses vom 23. 5. 2000, Rs C-104/98 , Buchner, in welchem der EuGH die österreichische Rechtslage beurteilt und ebenfalls zur Ausnahmebestimmung des Art 7 Abs 1 lit a RL Stellung genommen hat, ohne deren Gültigkeit in Frage zu stellen. Auf Grund der dargelegten Erwägungen teilt der erkennende Senat die vom Revisionswerber vorgetragenen gemeinschaftsrechtlichen Bedenken nicht und sieht sich zumindest derzeit zu einer Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes in dieser Frage nicht veranlasst."

Diese Erwägungen treffen auf Grund der vergleichbaren Rechtslage auch auf den vorliegenden Fall zu; hat doch ein Arbeitnehmer, der die besonderen Voraussetzungen des Art X Abs 1 und 2 NSchG erfüllt, bereits alleine wegen der objektiven Erreichung eines gewissen Lebensalters (also auch dann, wenn der Versicherte nicht arbeitsunfähig wird) Anspruch auf Sonderruhegeld, also auf eine "de facto vorzeitige Pension" (Das neue NSchG [BGBl 1992/473], infas 1992 H 5, 3). Dem Argument des Revisionswerbers, der Festsetzung des Anfallsalters in der hier maßgeblichen Bestimmung liege eine vermutete Arbeitsunfähigkeit zugrunde, ist daher entgegenzuhalten, dass auch diesbezüglich kein Unterschied zur normalen Alterspension zu erkennen ist. Diese beruht nämlich ebenfalls auf dem Gedanken, dass die Einsetzbarkeit auf dem Arbeitsmarkt mit Erreichen eines bestimmten Alters vermindert ist; beim Sonderruhegeld wird nur - im Hinblick auf die besondere berufliche Belastung - eine niedrigere Altersgrenze angesetzt.

Demgemäß ist - wie die Revision selbst festhält (Seite 8 der Revision) - in Art X Abs 4 NSchG ausdrücklich normiert, dass für den Bereich der Sozialversicherung, des AlVG, des SUG, des FamLAG und des EStG das Sonderruhegeld einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach dem ASVG gleichzuhalten ist. Diese ist aber als "Altersrente" iSd Ausnahmebestimmung des Art 7 Abs 1 lit a der Richtlinie 79/7/EWG zu qualifizieren, sodass eine geschlechtsspezifische Festsetzung des Rentenalters grundsätzlich zulässig erscheint, und - derzeit - auch keinen gemeinschaftsrechtlichen Bedenken begegnet, die zur Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes führen müssten (RIS-Justiz RS0115904).

Die Vorinstanzen haben das Klagebegehren daher zu Recht ohne Prüfung der besonderen Voraussetzungen des Art X Abs 1 Z 1 und 2 NSchG abwiesen, weil der am 31. 8. 1945 geborene Kläger schon das erforderliche Anfallsalter für die begehrte Leistung (Vollendung des 57. Lebensjahrs) nicht erreicht und das ungleiche frühere Rentenzugangsalter für Frauen (Vollendung des 52. Lebensjahres), wie oben dargelegt, in der Ausnahmebestimmung des Art 7 Abs 1 lit a RL Deckung findet (vgl 10 ObS 334/01t und 10 ObS 49/02g). Der Revision musste somit ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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