Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 528 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 37 Abs 3 Z 16 MRG, § 510 Abs 3 letzter Satz, § 528a ZPO).
Ein Revisionsrekurs ist unzulässig, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vorliegt (RIS-Justiz RS0112921). Die vom Rekursgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage wurde vom erkennenden Senat bereits am Tag der Rekursentscheidung zu 5 Ob 42/02s beantwortet, auf welche Entscheidung das Rekursgericht in seinem Vorlagebericht auch hingewiesen hat. Danach ist die Erhaltungspflicht des Vermieters für die elektrische Anlage einer vermieteten Wohnung nur dann zu bejahen, wenn der bestehende Zustand einen ernsten Schaden des Hauses (Brand- oder Explosionsgefahr) bewirkt. Ansonsten hat der Mieter gemäß § 8 Abs 1 MRG die elektrische Anlage so zu warten und instandzuhalten, dass weder dem Vermieter noch einem anderen Mieter daraus ein Nachteil entsteht. Der Einfluss des Schadens auf die Brauchbarkeit des Bestandobjekts ist für sich allein nicht ausschlaggebend (vgl zur Vorjudikatur auch RIS-Justiz RS0067704, RS0069985, RS0112725).
Da es somit der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht bedurfte, war der Revisionsrekurs - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Rekursgerichts - als im Zeitpunkt der Entscheidung unzulässig zurückzuweisen.
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