OGH 11Os105/02

OGH11Os105/0213.8.2002

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. August 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Traar als Schriftführer, in der Maßnahmensache der Betroffenen Hildegard R***** gemäß § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Schöffengericht vom 15. Mai 2002, GZ 12 Hv 5/02a-47, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hildegard R***** gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil sie am 5. Jänner 2002 in Enns unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruht, den Matthias S***** mit einem solchen Mittel und auf solche Weise, womit in der Regel Lebensgefahr verbunden ist, vorsätzlich verletzt hat, indem sie ihm mit einer vollen Schaumweinflasche einen heftigen Schlag gegen den Kopf versetzte, wodurch Matthias S***** im linken Scheitelbereich eine 1,5 cm lange Rissquetschwunde und eine Schädelprellung erlitt, und hiedurch eine Tat begangen hat, die ihr, wäre sie zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, als Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 1 StGB zuzurechnen wäre, und überdies zu befürchten ist, dass Hildegard R***** sonst unter dem Einfluss ihrer geistigen oder seelischen Abartigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diese Entscheidung richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Betroffenen; sie ist nicht im Recht.

In der Mängelrüge (Z 5) behauptet die Beschwerdeführerin, der festgestellte Vorsatz sei mangelhaft begründet, das erkennende Gericht stütze sich bloß auf Vermutungen.

Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass sich die Tatrichter mit der Verantwortung der Betroffenen und der Aussage des vom Vorfall betroffenen Zeugen S***** ausführlich auseinandergesetzt haben (US 6 und 7). Auch die Wahrnehmungen der Zeugen Marianne und Gernot P***** haben sie in ihre Erwägungen einbezogen. Auf Grund der vorangegangenen wörtlichen Auseinandersetzung und der durch die Tat entstandenen Verletzung haben sie den Schluss gezogen, dass die Betroffene dem Matthias S***** mit Verletzungsvorsatz einen Schlag versetzt hat (US 7). Diese Würdigung der Beweise widerspricht weder den Denkgesetzen noch der allgemeinen Lebenserfahrung. Dass aus den vorliegenden Umständen auch andere Schlüsse möglich gewesen wären, vermag den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht zu begründen (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 145, 147 und 148).

Ein formeller Begründungsmangel liegt somit nicht vor. Die Tatsachenrüge (Z 5a) versucht aus den Ergebnissen des Beweisverfahrens andere Folgerungen zu ziehen, als dies der Schöffensenat getan hat. Damit bekämpft sie aber lediglich die Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes nach Art einer Schuldberufung, was jedoch auch unter diesem Nichtigkeitsgrund unzulässig ist. Die Beschwerdeführerin vermag aber keine schwerwiegenden, unter Außerachtlassung der Pflicht der amtswegigen Wahrheitsforschung zustande gekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen oder auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die nach den Denkgesetzen oder nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen lassen (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5a E 2). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als unbegründet bereits in einer nichtöffentlichen Sitzung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO). Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die (angemeldete) Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285i StPO).

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