OGH 8Ob160/02s

OGH8Ob160/02s8.8.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Konkurssache des Josef K*****, Angestellter, *****, wegen Erteilung einer Weisung an den Treuhänder, über den Revisionsrekurs des Gemeinschuldners Josef K*****, vertreten durch Dr. Martin Stossier, Rechtsanwalt in Wels, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 18. März 2002, GZ 2 R 12/02a-50, mit dem infolge Rekurses des Gemeinschuldners der Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 4. Jänner 2002, GZ S 70/97-45, teilweise aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Prüfung der Erteilung der Weisung aufgetragen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs des Gemeinschuldners wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Beschluss des Rekursgerichtes wurde dem Vertreter des Gemeinschuldners am 8. 4. 2002 zugestellt. Der gegen diesen Beschluss erhobene Revisionsrekurs des Gemeinschuldners wurde am 2. 5. 2002 bei Gericht überreicht. Gemäß § 176 Abs 1 KO beträgt die Rekursfrist 14 Tage. Der Revisionsrekurs ist daher als verspätet zurückzuweisen. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschlüsse auch im Konkursverfahren ohne Ausspruch eines Rechtskraftvorbehalts nicht anfechtbar sind (vgl RIS-Justiz RS0044170 mwN).

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