OGH 2Ob166/02d

OGH2Ob166/02d8.8.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Rudolf M*****, 2.) Beatrix M*****, vertreten durch Dr. Ernst Pammer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Österreichische Postsparkasse AG, 1018 Wien, Georg Coch-Platz 2, vertreten durch Prettenhofer & Jandl, Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, wegen EUR 24.273,12 sA, über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 20. Februar 2002, GZ 2 R 150/01w-9, womit das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 23. Mai 2001, GZ 19 Cg 33/01a-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.377,48 (darin EUR 229,58 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Exekutionsbewilligung des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 18. 12. 1997, 14 E 5886/97w-2, wurde dem Erstkläger und der Zweitklägerin gegen Peter P***** zur Hereinbringung eines Betrages von S 2,000.000,-- sA (als Teilbetrag einer Forderung von S 3,000.000,-- sA auf Grund des rechtskräftigen Urteiles des Handelsgerichtes Wien vom 18. 11. 1996, 13 Cg 38/96g) ua die Pfändung und Überweisung zur Einziehung des auf dem PSK-Konto Nr 74.247.662 lautend auf "Theodora P*****" bestehenden Guthabens bewilligt. Diese Exekutionsbewilligung wurde

a) mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 23. 10. 1998, 46 R 1102/98v, mit der Begründung aufgehoben, dass sie unzulässig sei, weil nicht Peter P***** (= Verpflichteter), sondern seine Ehegattin Theodora P***** die "Inhaberin" dieses PSK-Kontos sei; jedoch

b) durch Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 25. 8. 1999, 3 Ob 133/99a, mit der Begründung wiederhergestellt, dass sie auf Grund des schon im Exekutionsantrag vorgebrachten Sachverhaltes, dass das Guthaben auf diesem PSK-Konto zum Vermögen Peter P*****'s und nicht seiner Ehegattin Theodora P***** gehöre, zulässig sei.

Der Erstkläger und die Zweitklägerin begehren in der vorliegenden Klage von der Beklagten die Zahlung von S 334.005,39 sA. Sie brachten dazu vor, Theodora P***** habe schon bei ihrer Einvernahme vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien in dem zu 11a Vr 5423/97, Hv 521/98, gegen Peter P***** geführten Verfahren erklärt, dass sie von der Existenz des durch Peter P***** auf ihren Namen eröffneten PSK-Kontos Nr 74.247.662 keine Kenntnis gehabt und sich auf diesem Konto nie Geld von ihr befunden habe. Das Landesgericht für Strafsachen Wien habe darüber hinaus festgestellt, dass Peter P***** dieses PSK-Konto deshalb auf den Namen seiner Ehegattin eröffnet habe, um Rückzahlungen seiner Kleinkreditnehmer durch Umleitung auf dieses Konto dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen, und ihn deshalb mit Urteil vom 2. 4. 1998 wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und 2 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt. Im Exekutionsverfahren 14 E 5886/97w des Bezirksgerichtes Donaustadt habe die Beklagte keine den Erfordernissen des § 301 EO entsprechende "Drittschuldnererklärung" abgegeben, nämlich insbesondere die Auskunft über die Höhe des Guthabens auf diesem Konto zum Zeitpunkt der Zustellung der Exekutionsbewilligung vom 18. 12. 1997 verweigert. Laut eines im Zuge des Strafverfahrens eingeholten Berichtes der Bundespolizeidirektion Wien - Wirtschaftspolizei vom 17. 10. 1997 habe auf dem PSK-Konto 74.247.662 per 16. 9. 1997 ein Guthaben in der Höhe des Klagsbetrages bestanden. Die Beklagte sei gegenüber Peter P***** zahlungspflichtig, weil dieser im Kontoeröffnungsauftrag vom 7. 11. 1995 als Zeichnungsberechtigter aufscheine und ihm gemäß § 5 Abs 1 der Geschäftsbedingungen für den Scheckverkehr ein Verfügungsrecht zukomme. Die PSK treffe eine Zahlungspflicht gegenüber dem Überweisungsgläubiger in gleichem Umfang wie gegenüber dem Verpflichteten iS des § 5 Abs 1 der "Geschäftsbedingungen für den Scheckverkehr". Die Kontoeröffnung auf den Namen Theodora P***** stelle ein Scheingeschäft dar, wobei jedoch nicht behauptet werde, dass die Beklagte an diesem beteiligt gewesen sei.

Die Beklagte erwiderte, sie habe die Drittschuldnererklärung ordnungsgemäß ausgefüllt, weil sie die Frage 2 "hat der Verpflichtete an Sie Ansprüche auf Zahlung von Geld?" richtig mit "Nein" beantwortet habe. Der Verpflichtete sei Peter P***** und dieser besitze bei der Beklagten kein Konto. Der Oberste Gerichtshof habe zwar in seinem Beschluss vom 25. 8. 1999, 3 Ob 133/99a, ausgesprochen, dass der erstgerichtliche Exekutionsbewilligungsbeschluss hinsichtlich der Bewilligung der Forderungsexekution auf das PSK Konto 74.246.662, lautend auf Theodora P*****, wiederhergestellt werde. Dies jedoch nur deswegen, weil die betreibende Partei im Exekutionsantrag die Behauptung aufgestellt habe, das Konto gehöre zum Vermögen des Verpflichteten. Der Beschluss des Obersten Gerichtshofes bedeute lediglich, dass die Exekution zwar zu bewilligen gewesen sei, dies auf der Grundlage der Behauptungen der Kläger als betreibende Parteien, dass der Drittschuldner dennoch zu prüfen habe, ob tatsächlich eine Forderung gepfändet sei, die der verpflichteten Partei zustehe oder nicht. Dies sei zu verneinen, weil im vorliegenden Fall die alleine Forderungsberechtigte die Kontoinhaberin Theodora P***** sei und Peter P***** nur Zeichnungsberechtigter. Gemäß § 4 Abs 3 der Geschäftsbedingungen für den Scheckverkehr sei der PSK gegenüber nur der Kontoinhaber berechtigt und verpflichtet, auch wenn der Kontobezeichnung vereinbarte Zusätze angefügt seien, die auf einen Dritten hindeuten.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es ging hiebei von folgenden Feststellungen aus:

Am 7. 9. 1995 stellte Theodora P***** persönlich einen Kontoeröffnungsantrag bei der Beklagten. Danach scheint sie als Kontoinhaberin und Zeichnungsberechtigte auf. Ihr Ehegatte Peter P***** ist als (weiterer) Zeichnungsberechtigter ebenfalls auf dem Kontoeröffnungsauftrag angeführt. Sowohl die Kontoinhaberin wie auch der Zeichnungsberechtigte leisteten auf dem Kontoeröffnungsantrag eine Musterunterschrift. Den Kontoeröffnungsauftrag hat Theodora P***** persönlich unterschrieben.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen vom 2. 4. 1998 wurde Peter P***** wegen Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt. Das Gericht stellte fest, dass Peter P***** das Konto unter dem Namen seiner Ehefrau eröffnet hat, welche den entsprechenden Kontoeröffnungsantrag unterfertigte, und dass auf dieses Konto Nr 74.247.662, welches nicht dem Zugriff seiner Gläubiger unterlag, unrechtmäßigerweise Kreditrückzahlungen erfolgten und somit die Befriedigung seiner Gläubiger geschmälert wurde. Theodora P***** hat zwar im Strafverfahren zunächst behauptet, "vom Konto nichts gewusst zu haben", der Beklagten jedoch untersagt, auf Grund der Pfändung an die Kläger zu bezahlen, da sie Kontoinhaberin sei.

Auf Grund eines Berichtes der Bundespolizeidirektion Wien wies das PSK-Kontos Nr 74.247.662 per 16. 9. 1997 einen Guthabensstand von S 334.005,39 auf.

Zur Rechtsfrage führte das Erstgericht aus, dass zwischen der Beklagten und Theodora P***** am 7. 9. 1996 ein Vertrag zur Errichtung eines Kontos zustandegekommen sei. Sie sei daher die Kontoinhaberin und Peter P***** Zeichnungsberechtigter. Theodora P***** stehe daher auch die volle Verfügungsbefugnis über dieses Konto zu. Aus § 5 Abs 1 und § 4 Abs 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Scheckverkehr ergebe sich, dass die PSK nur gegenüber der Kontoinhaberin berechtigt und verpflichtet sei, auch wenn der Kontobezeichnung vereinbarte Zusätze angefügt werden, die auf einen Dritten hindeuten. Alleiniger Vertragspartner der PSK sei somit die Kontoinhaberin Theodora P*****. Als Zeichnungsberechtigter habe Peter P***** zwar das Recht, über das Kontoguthaben zu verfügen, dieses Recht leite sich jedoch von der Kontoinhaberin ab, welche gegenüber der Beklagten als Vertragspartnerin berechtigt und verpflichtet sei. Ein davon unabhängiges Recht des Zeichnungsberechtigten gegenüber der Beklagten werde ausdrücklich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Scheckverkehr in § 4 Abs 3 ausgeschlossen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kläger nicht Folge, sprach aus, dass die ordentliche Revision - mangels ausreichender Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes - zulässig sei, und führte im Wesentlichen folgendes aus:

Alleiniger Vertragspartner der Beklagten sei die Kontoinhaberin Theodora P***** geworden. Alleine aus der Bestimmung des § 4 Abs 3 der AGB für den Scheckverkehr ergäbe sich, dass die Beklagte nur dem Kontoinhaber, also Theodora P*****, gegenüber verpflichtet sei, auch wenn, wie im vorliegenden Fall, der Kontobezeichnung vereinbarte Zusätze angefügt seien, die auf einen Dritten hindeuteten. Dass § 5 Abs 1 der AGB für den Scheckverkehr eine Spezialnorm zu § 4 Abs 3 der AGB für den Scheckverkehr sein solle, sei nicht nachvollziehbar. Aus den von den Klägern zitierten Literaturstellen ergäbe sich lediglich, dass sich die Kontoinhaberin Verfügungen des Zeichnungsberechtigten zurechnen lassen müsse. Dies ändere jedoch nichts daran, dass Theodora P***** Vertragspartnerin der Beklagten sei und Peter P***** als Zeichnungsberechtigter keine eigenen Rechte gegenüber der Beklagten ausüben könne. Als Drittschuldner könne nur ein Vertragspartner der Beklagten in Anspruch genommen werden. Peter P***** erfülle aber diese Voraussetzung nicht, möge er auch als Zeichnungsberechtigter zu bestimmten Verfügungen ermächtigt sein. Die Absicht des Kontoinhabers bei der Erteilung der Zeichnungsberechtigung werde man so verstehen müssen, dass die zeichnungsberechtigten Personen zwar zur Verfügung über das Konto im engeren Sinn - also über die Forderung des Kunden gegen die Bank aus dem Konto -, nicht aber über seine Position als Vertragspartei verfügungsberechtigt sein sollten; die Einräumung derart weitgehender, mit dem gewöhnlichen Zweck einer Vertretung hinsichtlich Kontoverfügungen nicht in Einklang stehender Befugnisse könne normalerweise nicht angenommen werden. Peter P***** verfüge nur über ein von der Kontoinhaberin abgeleitetes Recht, das nicht der Pfändung durch einen Dritten unterliegen könne.

Gegen diese Berufungsentscheidung richtet sich die Revision der Kläger wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Der erkennende Senat hält das Urteil des Berufungsgerichtes und dessen Begründung für zutreffend, weshalb es gemäß § 510 Abs 3 Satz 2 ZPO ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen. Den Rechtsmittelausführungen ist kurz noch Folgendes entgegenzuhalten:

Der Überweisungsgläubiger kann die Forderung so geltend machen, wie sie dem Verpflichteten gegen den Drittschuldner zusteht. Die Rechtsstellung des Drittschuldners wird durch die Überweisung zur Einziehung nicht geändert; seine Zahlungspflicht gegenüber dem Überweisungsgläubiger entspricht grundsätzlich jener gegenüber dem Verpflichteten (Oberhammer in Angst, EO § 308 Rz 2, 4 mwN).

Es kommt also im vorliegenden Fall darauf an, ob der Verpflichtete gegen die Beklagte einen klagbaren Zahlungsanspruch hatte. Dies ist gemäß § 4 Abs 3 der maßgeblichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verneinen, wonach der Beklagten gegenüber nur der Kontoinhaber berechtigt und verpflichtet ist. Daran ändert auch das Verfügungsrecht des Zeichnungsberechtigten über das Kontoguthaben gemäß § 5 Abs 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts, weil die Erteilung einer Zeichnungsberechtigung im Zusammenhalt der beiden Klauseln - zumindest im Zweifel - als Bevollmächtigung hinsichtlich des Kontos und das Auftreten des Zeichnungsberechtigten als Handeln im Namen des Kontoinhabers verstanden werden muss (vgl 9 Ob 26/98h = SZ 71/62; RIS-Justiz RS0109870; Iro in Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht I Rz 4/61). Dem Verpflichteten steht hier somit als Zeichnungsberechtigten gegen die Beklagte kein eigener Anspruch zu, den die Kläger als Überweisungsgläubiger geltend machen könnten.

Da aus einer Kontobeziehung beiderseits Rechte und Pflichten entstehen und die Bank wissen muss, wer ihr Gläubiger bzw Schuldner aus dem Konto ist, hat sie ein Interesse an einer einfachen und klaren Bestimmung ihres Vertragspartners, des Kontoinhabers. Durch die namentliche Festlegung des Vertragspartners ist zunächst einmal klargestellt, auf wen der Vertrag "zielt"; die Bank braucht daher grundsätzlich nicht damit rechnen, dass eine andere Person als die bezeichnete Kontoinhaber wird. Der erkennbare Wille des Kontoeröffners kann zwar dahin gehen, dass Kontoinhaber nicht der Namensträger, sondern jemand anderer, etwa der Handelnde selbst, werden soll (Iro aaO Rz 4/4). Die Kläger haben aber nicht geltend gemacht, für die Beklagte wäre erkennbar gewesen, dass nach dem Willen der Beteiligten Kontoinhaber der Verpflichtete und nicht dessen namentlich angeführte Ehefrau werden sollte. Vielmehr wurde von ihnen ausdrücklich nicht behauptet, die Beklagte hätte an einer nur zum Schein auf den Namen der Ehefrau des Verpflichteten erfolgten Kontoeröffnung teilgenommen.

Sollte es sich tatsächlich wirtschaftlich um Vermögen des Verpflichteten handeln, wären die Kläger darauf zu verweisen, vorerst exekutiv auf den Ausfolgungsanspruch des Verpflichteten gegen seine Ehefrau zu greifen. Auch nach Treuhand-Recht würde sich nämlich ergeben, dass die Gläubiger des Treugebers nicht direkt auf das Treugut Exekution führen können, sondern nur auf die Ansprüche des Treugebers gegen den Treuhänder (Apathy in Schwimann2 § 1002 ABGB Rz 12 mwN; Strasser in Rummel3 § 1002 ABGB Rz 42k aE mwN).

Der Revision war somit ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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