OGH 7Ob159/02m

OGH7Ob159/02m7.8.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann K*****, vertreten durch Dr. Nader Karl Mahdi, Rechtsanwalt in Wattens, gegen die beklagte Partei I***** AG, ***** vertreten durch Dr. Günter Zeindl, Rechtsanwalt in Innsbruck, sowie die auf Seiten der beklagten Partei beigetretene Nebenintervenientin Firma Ing. Franz T***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Georg Santer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen (eingeschränkt) EUR 30.733,77 sA, über den von der beklagten Partei erhobenen Rekurs gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 26. April 2002, GZ 4 R 74/02t, 75/02i-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 8. Jänner 2002, GZ 6 Cg 55/01a-14, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Rekurs der beklagten Partei wird zurückgewiesen. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihres Vertreters binnen vierzehn Tagen die mit EUR 1.723,-- (hierin enthalten EUR 287,17 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung zu ersetzen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichtes in seinem gemäß § 519 Abs 2 ZPO gefassten Zulassungsausspruch liegt zur Auslegung des Art 5 Abs 2 lit b AFB 1984 sehr wohl oberstgerichtliche Judikatur vor. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung 7 Ob 86/99v hiezu (auch dort in Zurückweisung einer an ihn gerichteten Revision) ausgeführt hat, stellen die in dieser Vertragsbedingung verwendeten Begriffe ua der "Wiederbeschaffungskosten unter billiger Berücksichtigung der aus dem Unterschied zwischen Alt und Neu sich ergebenden Wertminderung" in erster Linie versicherungsrechtliche Begriffe dar, weshalb auf die Schadenersatzbegriffe des bürgerlichen Rechts nur dann zurückzugreifen ist, wenn die AFB entweder ausdrücklich darauf verweisen oder wenn ihr Wortlaut sonst keine sinnvolle Auslegung erlaubt. Da (nach dem dort zu beurteilenden Sachverhalt) auf Grund des Auslaufens bestimmter durch einen Feuerschaden zerstörter Videokassettensysteme ein Markt zur Beschaffung gleichartiger und damit gleichwertiger Kassetten nicht mehr vorhanden war, wurde deren Ersatzwert unter Berücksichtigung des Verhältnisses zwischen der Gesamtlebensdauer und der im Zeitpunkt der Zerstörung noch vorhandenen Benützungszeit sowie des Wertes, den sie für den Eigentümer noch hatten, zur Beurteilung herangezogen (so auch schon SZ 61/81; ebenso 7 Ob 122/01v; RIS-Justiz RS0112134). Diesen Kriterien und Vorgaben entspricht aber die vom Berufungsgericht zugrunde gelegte rechtliche Beurteilung samt daraus resultierenden Ergänzungsaufträgen im Rahmen seines Aufhebungsbeschlusses an das Erstgericht zum hier verfahrensgegenständlichen, in der Bäckerei des Klägers im Dezember 2000 feuerbeschädigten achtzehn Jahre alten, technisch jedoch noch reparierbaren Backofens mit einer durchschnittlichen technischen Nutzungsdauer von zwanzig Jahren. Da der Oberste Gerichtshof bei der Prüfung der Zulässigkeit an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht gebunden ist (§ 508a Abs 1 ZPO) und sich in einem solchen Fall die Zurückweisung des Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken kann, sind weitergehende Ausführungen nicht erforderlich.

Die klagende Partei hat zutreffend auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels in ihrer Rekursbeantwortung verwiesen, sodass ihr gemäß §§ 41, 50 ZPO deren Kosten als solche der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung zustehen.

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