OGH 2Nd510/02

OGH2Nd510/025.8.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko und Dr. Tittel als weitere Richter in der Ordinationssache der klagenden Partei Anna M*****, vertreten durch Dr. Gernot Gasser, Rechtsanwalt in Lienz, gegen die beklagte Partei H*****GmbH, *****, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Alexander Matt, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen EUR 17.274,11 (S 237.697) sA in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung über die Klage wird das Landesgericht Feldkirch als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Text

Begründung

Die in Nüziders, Vorarlberg, ansässige Klägerin begehrt mit der am 13. Dezember 2000 beim Landesgericht Innsbruck eingelangten Klage von der beklagten GmbH mit Sitz in Deutschland Zahlung von S 237.697 sA. Sie habe von der deutschen GmbH unaufgefordert Versandhauskataloge erhalten und an darin angebotenen Gewinnspielen teilgenommen. Die deutsche GmbH habe der Klägerin Gewinne in Höhe von mindestens S

237.697 zugesichert, doch sei eine Gewinnausschüttung nicht erfolgte. Der geltend zu machende Anspruch stütze sich auf § 5j KSchG, die inländische Gerichtsbarkeit auf Art 14 Abs 1 EugVÜ und 88 JN. Mit Schriftsatz vom 11. Juni 2001 beantragte die Klägerin für den Fall, dass sich das Landesgericht Innsbruck für unzuständig erklären sollte, die Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichtes in Österreich durch den Obersten Gerichtshof im Sinne des § 28 JN. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 13. September 2001 hat sich das Landesgericht Innsbruck für unzuständig erklärt und die Klage zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss vom 12. Dezember 2001 hat der Oberste Gerichtshof das Verfahren über den Ordinationsantrag bis zur Entscheidung des EuGH über einen zu 5 Nd 522/99 gestellten Antrag auf Vorabentscheidung zur Auslegung des Art 13 EuGVÜ im Zusammenhang mit § 5j KSchG unterbrochen.

Mit Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 11. Juli 2002, C - 96/00 wurde nunmehr erkannt, dass eine Klage, mit der ein Verbraucher in dem Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet er seinen Wohnsitz hat, nach dem Recht dieses Staates von einer in einem anderen Vertragsstaat niedergelassenen Versandhandelsgesellschaft die Herausgabe eines Gewinnes verlangt, wenn er von dieser Gesellschaft eine an ihn persönlich adressierte Zusendung erhalten hat, die den Eindruck erweckt, dass er einen Preis erhalten werde, sofern er für einen bestimmten Betrag Waren bestellt, und er tatsächlich eine solche Bestellung aufgegeben hat, ohne diesen Gewinn zu erhalten, als Klage aus Vertrag nach Art 13 Abs 2 Z 3 des EuGVÜ zu qualifizieren ist.

Nach Art 14 dieses Übereinkommens kann die Klage des Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner auch vor den Gerichten des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eingebracht werden. Die inländische Gerichtsbarkeit ist somit gegeben. Da Art 16 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. 12. 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, wonach in Verbrauchersachen "das Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat" als örtlich zuständig gilt, hier noch nicht anzuwenden ist - die Verordnung ist zwar mit 1. 3. 2002 in Kraft getreten, aber nach Art 66 Abs 2 nur auf solche Klagen anzuwenden, die nach dem 1. 3. 2002 erhoben wurden - fehlt es an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen ist. Im Sinne der nunmehrigen Zuständigkeitsbestimmungen der zitierten Verordnung ist es zweckmäßig, für den Rechtsstreit das Wohnsitzgericht der Klägerin, demnach das Landesgericht Feldkirch als örtlich zuständig zu bestimmten.

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