OGH 10Ob186/02d

OGH10Ob186/02d18.7.2002

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Schaumüller, Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Georg G*****, Hotelkaufmann, *****, vertreten durch Dr. Peter Steinbauer, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei V***** reg. Gen. m. b.H., *****, vertreten durch Dr. Helmut Klement, Dr. Annemarie Stipanitz-Schreiner und Mag. Heimo Allitsch, Rechtsanwälte in Graz, wegen EUR 56.804,53 (ATS 781.647,34) s.A., infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 17. Jänner 2002, GZ 4 R 225/01t-30, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionsausführungen richten sich letztlich allein gegen die von den Tatsacheninstanzen getroffenen Feststellungen, deren Überprüfung dem Obersten Gerichtshof verwehrt ist, solange sich das Berufungsgericht - wie im vorliegenden Fall geschehen - mit der Beweisrüge befasst hat (RIS-Justiz RS0043371). Auszugehen ist daher von den Feststellungen, dass das Guthaben auf dem Konto mit den Endziffern 70521 in wirtschaftlicher Hinsicht ausschließlich dem Kläger zuzuordnen sei und dass das Konto mit den Endziffern 77402, auf das das Guthaben des früheren Kontos transferiert wurde, ohne Zutun des Kontoinhabers und des Klägers eröffnet wurde. Die Frage der Beweislast stellt sich diesbezüglich ob des Fehlens einer non-liquet-Situation nicht.

Auf der gegebenen Tatsachengrundlage ist ein grober Fehler bei der Rechtsauslegung nicht ersichtlich. Führt der Rechtsmittelwerber nicht aus, von welchen Entscheidungen des OGH abgewichen worden sein soll, ist die außerordentliche Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS-Justiz RS0043650). Die bloße (und nicht weiter substanziierte Behauptung), die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts stehe im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung, ist in diesem Sinn nicht ausreichend.

Da die Revisionswerberin keine für die Entscheidung des Verfahrens relevante erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzeigt, ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.

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