Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO). Den vom Kläger neuerlich gerügten Mangel des Verfahrens erster Instanz (Nichteinholung eines tiefenpsychologischen Sachverständigengutachtens) hat bereits das Berufungsgericht verneint, sodass dieser in der Revision wiederholte Verfahrensmangel erster Instanz nach ständiger Rechtsprechung - auch in Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg gerügt werden kann (Kodek in Rechberger2 Rz 3 Abs 2 zu § 503 ZPO; SSV-NF 5/116, 7/74, 11/15 ua; RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061). Die Feststellung des medizinischen Leistungskalküls gehört ausschließlich dem Tatsachenbereich an und ist vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbar (vgl RIS-Justiz RS0043118). Eine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge liegt nicht vor, da sie nicht von den getroffenen Feststellungen ausgeht.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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