Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen - auch einen rechtskräftigen Schuldspruch des Ingo St***** enthaltenden - Urteil wurde Nedzid O***** der Verbrechen der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB (I./2.) und des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z1 StGB (II./) schuldig erkannt. Danach hat er in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit Ingo St***** in der Nacht vom 29. auf 30. April 2001 in Linz (I./2.) durch Anzünden von Einrichtungsgegenständen des Fitnesszentrums Pueblo an fremden Sachen ohne Einwilligung des Eigentümers eine Feuersbrunst verursacht, sowie
(II./) nach Öffnung der Terrassentür mit einem Brecheisen, somit durch Einbruch in ein Gebäude, Verfügungsberechtigten der Pueblo Freizeitzentrum Betriebs-GmbH ca 2.000 S Bargeld mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 u 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten O*****.
Die Mängelrüge (Z 5) behauptet zum Schuldspruch wegen des Einbruchsdiebstahls, aus den Urteilsfeststellungen, der Angeklagte St***** habe am Tatort die Terrassentür mit einem Brecheisen geöffnet und sei auf diese Weise in das Objekt eingedrungen, lasse sich keine Mittäterschaft des Beschwerdeführers ableiten, zumal unklar geblieben sei, wie dieser in das Haus hineingelangt sei. Überdies habe nur St*****, nicht aber O***** ein Brecheisen verwendet. Damit spricht die Beschwerde jedoch keinen entscheidenden Umstand an, vernachlässigt sie doch die unmissverständlichen weiteren Konstatierungen der Tatrichter über den zuvor von beiden Angeklagten gemeinsam gefassten Plan, weiters ihre gemeinsamen Versuche auf andere - ebenfalls die Qualifikation des § 129 Z 1 StGB erfüllende - Weise in das Objekt einzudringen, sowie die gemeinsam vorgenommene Durchsuchung nach Stehlenswertem (US 7 f). Denn Mittäterschaft erfordert nicht, dass jeder der einvernehmlich handelnden Mittäter selbst das gesamte Tatbild verwirklicht, vielmehr genügt es, wenn er eine wortlautkonforme Ausführungshandlung setzt (Fabrizy, WK2 § 12 Rz 26).
Den weiteren Ausführungen der Mängelrüge zuwider hat das Erstgericht seine Annahmen zum Faktum II./ nicht nur auf die Tatortkenntnis des Beschwerdeführers, sondern mängelfrei vor allem auf die Depositionen des Angeklagten St***** bei seiner polizeilichen Vernehmung und auf das vom Beschwerdeführer vor der Polizei und dem Untersuchungsrichter abgelegte Geständnis gestützt (US 11 ff).
Zum Schuldspruch wegen Brandstiftung behauptet die Nichtigkeitsbeschwerde, aus der Aussage des Angeklagten St***** sei keine Belastung des Beschwerdeführers ableitbar, weil Ersterer bei seiner Schilderung der Tathandlungen zwar in der "Wir-Form" gesprochen habe, damit aber auch einen unbekannten weiteren Mittäter gemeint haben könnte, und nicht dargelegt habe, wer von beiden Tätern konkret welche Handlung gesetzt habe. Dem zuwider wurde O***** von St***** völlig unmissverständlich belastet, es bleibt für die Annahme eines anderen Mittäters kein Interpretationsspielraum (s 407/I) und betrifft die Frage, wer exakt welche Ausführungshandlung gesetzt hat, erneut keinen entscheidenden Umstand (s oben).
Zur Klärung von für die Tatfrage bedeutungslosen Nebenumständen war das Schöffengericht nicht verhalten, weil sich die Begründungspflicht auf die für die Entscheidung über die Schuld und den anzuwendenden Strafsatz entscheidenden Tatsachen beschränkt (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 26).
Mit der Behauptung, aus den objektiven Umständen lasse sich kein bedingter Vorsatz in Richtung Brandstiftung ableiten, bekämpft die Beschwerde unzulässiger Weise die denkmögliche Beweiswürdigung der Tatrichter (US 15).
Soweit die Beschwerde Aktenwidrigkeit und die Verwertung eines in der Hauptverhandlung nicht verlesenen Aktes zur Aussage der Zeugin C***** einwendet, schlägt sie fehl, weil die behauptete Ausführung, diese Zeugin habe angegeben, sie wisse, dass ihr Besuch beim Beschwerdeführer an einem Samstag oder Sonntag gewesen sei, dem Urteil nicht zu entnehmen ist (s US 13). Letzteres hat vielmehr - im Urteil aktengetreu zitiert (US 13) - die Zeugin K***** ausgesagt. Somit geht auch die Kritik an der - von der Mängelrüge aber nur unter Bezugnahme auf die Glaubwürdigkeitsprüfung der Zeugin C***** gerügte - fehlerhafte Urteilsannahme, der 29. April 2001 sei ein Donnerstag gewesen, ins Leere.
Aktenwidrig ist auch der Beschwerdevorwurf, der Bericht der Bundespolizeidirektion Linz über die Erhebungen bei der Firma V***** (ON 68) sei nicht verlesen worden (s S 75/IV unten). Einer Erörterung des vom Angeklagten St***** in der Hauptverhandlung behaupteten "Blackouts" (S 7/IV) bedurfte es schon deshalb nicht, als sich dieses auf die vom Genannten ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers begangene Brandstiftung vom 25. März 2001 bezog. Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet Feststellungmängel zur subjektiven Tatseite zum Schuldspruch wegen Brandstiftung, vernachlässigt dabei aber die Urteilskonstatierungen, dass es beide Angeklagten ernstlich für möglich hielten und sich damit abfanden, dass durch das angezündete Papier unter Zugabe von Alkohol bzw. eines leicht brennbaren Sprays ein für sie nicht mehr beherrschbares Feuer, also eine Feuersbrunst, an einer fremden Sache ohne Einwilligung der Eigentümer entstehe (US 8). Welche darüber hinaus gehenden Feststellungen noch erforderlich wären, vermag die - somit nicht prozessordnungsgemäß ausgeführte - Beschwerde nicht darzutun. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)