OGH 1Ob120/02g

OGH1Ob120/02g25.6.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Kunigunde K*****, vertreten durch DDr. Jörg Christian Horwath, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1. H***** Gesellschaft mbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr. Hermann Graus, Rechtsanwalt in Innsbruck, und 2. Ing. Friedbert H*****, vertreten durch Dr. Michael E. Sallinger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 29.069,13 EUR sA und Feststellung (Streitwert 58.138,27 EUR bzw 36.336,42 EUR) infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 14. März 2002, GZ 5 R 7/02x-212, womit der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 25. Jänner 2002, GZ 8 Cg 29/96g-206, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht setzte den Streitwert für das von der Klägerin neu erhobene Feststellungsbegehren über Antrag der beklagten Parteien mit S 500.000 fest (Punkt 1) und wies dieses neue Begehren, es werde festgestellt, dass die beklagten Parteien der Klägerin für die künftigen Schäden auf Grund "ihrer" Kunstfehler im Zusammenhang mit dem Hangrutsch vom 2. 11. 1992 zur ungeteilten Hand haften, wobei die Haftung des Zweitbeklagten 100 % betrage und jene der erstbeklagten Partei nur 50 %, zurück (Punkt 2).

Das Rekursgericht wies - unangefochten - den von der Klägerin gegen Punkt 1 des zitierten Beschlusses gerichteten Rekurs als unzulässig zurück und bestätigte Punkt 2 der angefochtenen Entscheidung mit der Maßgabe, dass die Änderung des Klagebegehrens, es werde festgestellt, dass die beklagten Parteien der Klägerin für die künftigen Schäden auf Grund ihrer Kunstfehler im Zusammenhang mit dem Hangrutsch vom 2. 11. 1992 zur ungeteilten Hand haften, wobei die Haftung des Zweitbeklagten 100 % betrage und jene der erstbeklagten Partei nur 50 %, nicht zugelassen werde. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs gegen diesen Teil der Entscheidung jedenfalls unzulässig sei, was es mit dem Hinweis auf § 528 Abs 2 Z 2 ZPO begründete. Der Revisionsrekurs der Klägerin, der sich nur gegen die Nichtzulassung der Änderung des Klagebegehrens richtet, ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Erweiterung des Klagebegehrens durch ein Feststellungsbegehren eine Klagsänderung im Sinne des § 235 ZPO darstellt, und zwar unabhängig davon, ob ein solches Feststellungsbegehren gänzlich neu erhoben oder nach rechtskräftiger Abweisung eines inhaltsgleichen Begehrens neuerlich gestellt wird. Liegt aber - wie hier - eine Klagsänderung vor, dann ist der von der Klägerin erhobene Revisionsrekurs absolut unzulässig:

Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO sind von der Unanfechtbarkeit bestätigender Beschlüsse nur solche ausgenommen, mit denen die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde; dem werden von der herrschenden Lehre und Rechtsprechung stets nur solche Beschlüsse gleichgehalten, mit denen gleichfalls ein Sachantrag aus formellen Gründen als unzulässig zurückgewiesen wurde. Dementgegen ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn das Rekursgericht einen Beschluss über die vom Gericht erster Instanz nicht zugelassene Klageänderung bestätigte. Der Oberste Gerichtshof kann daher selbst bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO nicht mehr auf die Frage einer angeblich zulässigen Klagsänderung eingehen. Die gegenteilige Ansicht Faschings (Lehrbuch2 Rz 2017/1) und die ihm folgende, vereinzelt gebliebene Entscheidung ÖBl 1993, 229 wurden bereits mehrfach ausdrücklich abgelehnt (1 Ob 255/00g; 5 Ob 3/00b; SZ 72/28; EFSlg 85.361).

Der Revisionsrekurs der Klägerin ist somit als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.

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