OGH 5Ob150/02y

OGH5Ob150/02y25.6.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin Margarethe G*****, vertreten durch Dr. Norbert Bergmüller, Rechtsanwalt in Schladming, wegen Einverleibung eines Pfandrechts ob der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Helmut G*****, vertreten durch Dr. Erwin Bajc, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Leoben als Rekursgericht vom 19. Februar 2002, AZ 1 R 282/01i, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Helmut G***** wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Der Liegenschaftsanteil der Antragstellerin, der simultan mit dem Liegenschaftsanteil des Revisionsrekurswerbers hypothekarisch mit einem Pfandrecht der A***** Genossenschaft mbH belastet war, wurde zwangsversteigert und das gesamte Meistbot der Hypothekargläubigerin zugewiesen, deren Pfandrecht wurde gelöscht. Unter Vorlage nachstehender "Übertragungserklärung" der Hypothekargläubigerin begehrt die Antragstellerin auf dem dem Revisionsrekurswerber bücherlich zugeschriebenen Liegenschaftsanteil ob dem zugunsten der Hypothekargläubigerin intabulierten Pfandrecht die Übertragung dieses Pfandrechts an sie hinsichtlich einer bestimmten Teilforderung.

Die Übertragungserklärung lautet:

"Im Versteigerungsverfahren 3 E 3/00h des Bezirksgerichtes S***** ist der mit dem Wohnungseigentum an top 2 verbundene Liegenschaftsanteil der Margarethe G***** versteigert worden und ist im Rang des Pfandrechts aus dem Meistbot an die A***** Genossenschaft mbH ein Betrag von S 1,031.768 zugewiesen worden. Dadurch hat Margarethe G***** eine Schuld des Helmut G*****, für die sie mit ihrem Liegenschaftsanteil gehaftet hat, bezahlt und ist daher befugt, von Helmut G***** den Ersatz der bezahlten Schuld zu fordern. Gemäß § 1358 ABGB ist die A***** ***** Genossenschaft mbH nunmehr verbunden, Margarethe G***** das auf dem Liegenschaftsanteil des Helmut G***** haftende Pfandrecht hinsichtlich eines Teilbetrags von S 687.845,33 sA abzutreten. Die A***** Genossenschaft mbH erteilt demnach ihre ausdrückliche Einwilligung, dass hinsichtlich dieses auf dem Liegenschaftsanteil des Helmut G***** weiterbestehenden Pfandrechts die Übertragung dieses Pfandrechts an Margarethe G***** und zwar hinsichtlich einer verbleibenden Restforderung von S 687.845,33 sA einverleibt werden kann".

Die Vorinstanzen bewilligten dieses Grundbuchsgesuch. Das Rekursgericht war dabei der Ansicht, dass die Bestimmung des § 222 EO diese Übertragung des Pfandrechts nicht hindere, sodass es nicht schade, dass die Antragstellerin nicht spätestens in der Versteigerungstagsatzung einen Ersatzanspruch im Sinne des § 222 Abs 3 und 4 EO erhoben habe.

Die Antragstellerin, die im Zwangsversteigerungsverfahren selbst verpflichtete Partei und nicht nachfolgend Buchberechtigte gewesen sei, sei zur Antragstellung nach § 222 EO auch gar nicht berechtigt gewesen.

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung geht eine Hypothek ohne bücherliche Übertragung gemäß den §§ 1358 und 1422 ABGB auf den Zahler über, der die Forderung einlöst. Einer besonderen Traditionshandlung bedarf es in diesem Fall nicht. Der bücherlichen Eintragung dieses Vorgangs kommt nur deklarative Bedeutung zu, sie dient nur zur Berichtigung des Grundbuchs (RIS-Justiz RS0011276). Für einen solchen "Ersatzanspruch" wie ihn die Antragstellerin außerhalb des Meistbotsverfahrens geltend macht, besteht unabhängig von § 222 Abs 4 EO eine tragfähige Grundlage im materiellen Recht (vergleichbar NZ 1980, 94 = JBl 1980, 203 [zust Hoyer]). Zutreffend hat das Rekursgericht erkannt, dass die Antragstellerin nicht "nachstehende Berechtigte" im Sinn des § 222 EO war, dass sie daher ihr Begehren in der Verteilungstagsatzung nicht hätte geltend machen können (WBl 1987, 315), wobei noch hinzuzufügen ist, dass der Rechtsübergang nach § 1358 ABGB schon durch die Zahlung selbst kraft Gesetzes eintrat (3 Ob 83/83; RIS-Justiz RS0011276).

Weil die aufgeworfenen Rechtsfragen durch höchstgerichtliche Rechtsprechung geklärt sind, liegen die Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG nicht vor, was zur Zurückweisung des außerordentlichen Rechtsmittels zu führen hatte.

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