OGH 14Os57/02

OGH14Os57/0225.6.2002

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Juni 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kubina als Schriftführerin, in der Jugendstrafsache gegen Robert P***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Jugendschöffengericht vom 21. Feber 2002, GZ 13 Hv 25/02a-36, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Robert P***** wurde des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er am 29. September 2001 in St. V***** Kathrin L***** außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB durch Würgen und Faustschläge zur Duldung des Beischlafs und zu seiner oralen Befriedigung genötigt.

Rechtliche Beurteilung

Der aus Z 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Der Antrag auf neuerliche Einvernahme der Kathrin L***** zielte auf eine unzulässige Beweisaufnahme, weil die Zeugin auf ihr Entschlagungsrecht nach § 152 Abs 1 Z 2a StPO nicht verzichtet hatte, jener auf "Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass diese weder (gemeint wohl: im Tatzeitpunkt) wahrnehmungs- noch (gemeint wohl: bei ihrer kontradiktorischen Vernehmung durch den Untersuchungsrichter) aussagefähig war", aber konnte aufgrund seines Erkundungscharakters sanktionslos abgewiesen werden, weil er eines Vorbringens entbehrte, warum die beantragte Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erwarten lasse, zumal sich die Zeugin nicht dazu bereit erklärt hatte, für eine Exploration zur Verfügung zu stehen (Ratz in Wiener Kommentar zur Strafprozessordnung § 281 Rz 327, 350; vgl ON 33 und die Ausführungen Dris. N*****, Seiten 271 bis 273).

Die psychiatrische Erkrankung der Zeugin haben die Tatrichter im Rahmen der Beweiswürdigung gar wohl in Rechnung gestellt (US 8 f) und Widersprüche in ihren Aussagen nach Maßgabe der Pflicht zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) eingehend erwogen (US 7 f; Z 5 zweiter Fall). Die Behauptung von Widersprüchen zwischen Urteilstenor und Entscheidungsgründen bleibt ebenso substratlos wie jene, wonach getroffene Feststellungen einander ausschlössen.

Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) schließlich erneut bloß die tatsächlichen Urteilsannahmen in Frage stellt, gelangt sie nicht zu prozessförmiger Darstellung.

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (§ 285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a StPO.

Stichworte