OGH 11Os44/02

OGH11Os44/0225.6.2002

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Juni 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Steindl als Schriftführerin, in der Maßnahmensache des Betroffenen Christian P***** gemäß § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 31. Jänner 2002, GZ 13 Hv 10/02w-35, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Christian P***** gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er am 14. Juli 2001 in Klagenfurt Helmut N***** durch die Äußerungen: "Ich schieß dir das Hirn aus dem Kopf!" sowie "Ich schlag dir das Hirn aus dem Kopf!", wobei er mit der Faust einen Schlag andeutete, gefährlich mit dem Tode bedroht hat, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, und somit eine Tat begangen hat, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, welche ihm, wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, als Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB zuzurechnen gewesen wäre. Christian P***** stand aber zur Tatzeit unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruht; nach seiner Person, seinem Zustand und nach der Art der Tat ist - nach dem erstgerichtlichen Urteil - zu befürchten, dass er sonst unter dem Einfluss seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diese Einweisungsentscheidung richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 (lit)a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde; sie ist nicht im Recht.

Entgegen den Ausführungen zur Mängelrüge (Z 5) war das Erstgericht zu einer eingehenderen Erörterung der die einweisungsrelevante Tat und seine Behandlungsnotwendigkeit in Abrede stellenden, inhaltlich als widerlegt angesehenen Angaben des Betroffenen nicht verhalten (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO). Im Sinne des Gebotes zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe setzte sich der Schöffensenat auch hinreichend mit der als glaubwürdig erachteten Aussage des Zeugen Helmut N***** (einschließlich der anfänglichen Uhrzeitabweichung) auseinander (US 7).

Die Behauptung unvollständiger Feststellungen darüber, wie sich das gesteigerte aggressive Verhalten des Nichtigkeitswerbers geäußert habe und welcher Art seine Wahnvorstellungen gewesen seien, übergeht die ohnedies getroffenen Konstatierungen (US 4 bis 6) und die hiezu abgegebene ausreichende Begründung (US 6 bis 8). Die als aktenwidrig bezeichnete Feststellung, der Beschwerdeführer habe Melanie B***** einen Faustschlag gegen das Brustbein versetzt (US 5), betrifft wiederum keine für die Einweisung maßgebliche Tat und somit keinen entscheidenden Umstand; außerdem beruht diese Konstatierung auf der Aussage dieser Zeugin in der Hauptverhandlung (S 225). Schließlich geht auch der Beschwerdeeinwand einer "Undeutlichkeit" (gemeint einer offenbar unzureichenden Begründung) der angenommenen Gefährlichkeitsprognose (US 6) ins Leere; hat doch das Schöffengericht die diesbezüglichen eindeutigen Konstatierungen auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. Max N***** gestützt (S 226 ff iVm US 8).

Soweit der Beschwerdeführer moniert, in der Begründung sei eine deutliche Verbesserung seines Zustandes übergangen worden, wendet er sich damit inhaltlich gegen die nur mit Berufung anzufechtende Ermessensentscheidung der Gefährlichkeitsprognose.

Das Vorbringen zur Tatsachenrüge (Z 5a) erschöpft sich in einer Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiserwägungen nach Art einer im Kollegialgerichtsverfahren unzulässigen Schuldberufung, indem es die zuerkannte Glaubwürdigkeit des Zeugen Helmut N***** in Frage stellt und eine andere Würdigung der Aussage des Betroffenen begehrt; es vermag somit aus dem Akteninhalt keine erheblichen Bedenken an der Richtigkeit entscheidender Feststellungen zu erwecken. In der Rechtsrüge (Z 9 lit a) unterlässt es der Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern es außer der Konstatierung über die Absicht zur qualifizierten Drohung (vgl US 5, 8 f) noch weiterer Feststellungen zur subjektiven Tatseite im Sinne der in der Rechtsmittelschrift angeführten Judikaturzitate zu § 74 Z 5 StGB bedurft hätte, weshalb diese Ausführungen eine prozessordnungskonforme Darstellung vermissen lassen (§ 285 Abs 1 iVm § 285a Z 2 StPO).

Die weitere Folgerung der Beschwerde, es sei dem Betroffenen niemals darauf angekommen, den Pastoralhelfer in Furcht und Unruhe zu versetzen, begehrt (abermals entgegen den Verfahrensvorschriften) in Wahrheit bloß anderslautende Feststellungen als die in erster Instanz getroffenen.

Mit der abschließenden Kritik (Z 11), wonach das Erstgericht die Gefährlichkeitsprognose unrichtig beurteilt habe, macht der Beschwerdeführer nur einen Berufungsgrund geltend (vgl Ratz WK2 Vorbem zu §§ 21- 25 StGB Rz 8 f).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 285d StPO zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Stichworte