Spruch:
Der Kostenrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen hat der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 24. 10. 2001 Folge gegeben und der Klägerin ab 1. 1. 2001 eine Entschädigungsleistung nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz zugesprochen. Weiters wurden der Klägerin die mit EUR 437,14 (darin EUR 72,86 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zuerkannt. Die Berufungsentscheidung wurde der klagenden Partei am 10. 4. 2002 zugestellt.
Am 23. 4. 2002 brachte die klagende Partei beim Erstgericht einen als Kostenrekurs bezeichneten Schriftsatz mit dem Antrag ein, "das Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht möge meinem Kostenrekurs Folge geben und mir für die Berufung einen weiteren Betrag von EUR 48,72 (darin enthalten EUR 8,12 USt) zusprechen und die beklagte Partei überdies in den Ersatz der Kosten dieses Kostenrekurses verfällen."
Nach Ablauf der gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts offen stehenden Rechtsmittelfristen legte das Erstgericht den Akt - im Wege des Berufungsgerichts - dem Obersten Gerichtshof vor.
Rechtliche Beurteilung
Nach dem Kostenrekursantrag wird der Kostenrekurs zwar nicht an den Obersten Gerichtshof gerichtet, sondern an das Oberlandesgericht Wien. Da es sich beim Kostenrekurs grundsätzlich um ein aufsteigendes Rechtsmittel handelt und die Hierarchie des Rechtsmittelzuges eindeutig aus der JN hervorgeht, schadet die unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts nicht. Der gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts gerichtete Kostenrekurs wurde daher zutreffend dem Obersten Gerichtshof vorgelegt (vgl 6 Ob 581/80 = EF 37.297).
Eine Anfechtung der Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz im
Kostenpunkt ist ausgeschlossen; dies gilt auch in Sozialrechtssachen
(SSV-NF 5/37, 8/115; 10 ObS 2352/96x = SVSlg 44.612; 10 ObS 2421/96v
= SVSlg 44.618 ua; Kuderna ASGG2 498). Der unzulässig erhobene
Kostenrekurs ist daher zurückzuweisen.
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