Spruch:
Der Antrag, anstelle des Landesgerichtes Wr. Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht das Landesgericht Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, wird abgewiesen.
Text
Begründung
Die beklagte Partei beantragte die Delegierung der Sache an das Landesgericht Klagenfurt mit der Begründung, dass beinahe alle zu vernehmenden Zeugen (über 30) im Sprengel des Landesgerichtes Klagenfurt wohnen und arbeiten. Die Zureise dieser Zeugen zum Landesgericht Wiener Neustadt sei mit erheblichen Mehrkosten verbunden. Dem stehe im Wesentlichen nur die Anreise des Klägers zur Parteienvernehmung gegenüber.
Der Kläger spricht sich gegen eine Delegierung aus, weil diese für ihn völlig unzweckmäßig wäre, und bringt vor, dass mit der Delegierung an das Landesgericht Klagenfurt keine wesentliche Verbilligung des Rechtsstreites verbunden wäre.
Das angerufene Gericht hält eine Delegierung für zweckmäßig.
Rechtliche Beurteilung
Wenn auch im Allgemeinen eine Delegierung dann geboten ist, wenn zumindest eine der Parteien und die überwiegende Anzahl der Zeugen im Sprengel des anderen Gerichtes wohnen, weil es dadurch in der Regel zu einer Verkürzung des Prozesses und einer wesentlichen Verringerung der mit dem Rechtsstreit verbundenen Kosten kommt (Fasching, LB2 Rz 209), gilt dies für das arbeits- und sozialgerichtliche Verfahren dann nicht, wenn der Kläger den Gerichtsstand des § 4 Abs 1 Z 1 lit a ASGG in Anspruch genommen hat. Dieser Wahlgerichtsstand wurde dem klagenden Arbeitnehmer zur Erleichterung der Verfolgung seiner Rechtsansprüche vom Gesetzgeber eingeräumt. Bei einer Überweisung an ein den Interessen des Beklagten dienendes Gericht ist deshalb zur Vermeidung einer Aushöhlung dieser Schutzbestimmung ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Eine solche Delegierung ist nur dann zu bewilligen, wenn sie eindeutig im Interesse beider Parteien liegt (Kuderna ASGG2 78 mwN). Das ist hier nicht der Fall, weil der Kläger im Falle der Überweisung aus Niederösterreich, wo er wohnhaft ist, nach Klagenfurt anreisen müsste (in diesem Sinn 8 NdA 1/99). Aus diesem Grund kann dem Delegierungsantrag der beklagten Partei nicht Folge gegeben werden.
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