Spruch:
Gemäß § 28 Abs 1 JN wird zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache das Bezirksgericht Salzburg als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.
Text
Begründung
Mit der dem Obersten Gerichtshof vorgelegten Klage beabsichtigt die Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin, die ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, Forderungen in Höhe von insgesamt 755,75 EUR sA aus grenzüberschreitenden Güterbeförderungen auf der Straße gerichtlich geltend zu machen. Auf das Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen sei das CMR anzuwenden, da es sich um grenzüberschreitende Transporte gehandelt habe. Die inländische Gerichtsbarkeit bestimme sich nach dessen Art 31, da in Österreich der für die Ablieferung des Transportgutes vorgesehene und der Ort der tatsächlichen Ablieferung (Empfangsort) gelegen sei. Mangels Vorliegens eines örtlich zuständigen Gerichtes im Inland werde die Ordination beantragt. Im Hinblick auf den einzuvernehmenden Zeugen werde ersucht, das Bezirksgericht Salzburg zu bestimmen.
Rechtliche Beurteilung
Der Ordinationsantrag ist berechtigt.
Gemäß Art 31 Abs 1 lit b CMR kann die Klägerin die Gerichte jenes Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach dem Vorbringen in der Klage eine grenzüberschreitende Beförderung vorliegt, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Sowohl Österreich als auch die Schweiz sind Vertragsstaaten des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR; vgl siehe Länderübersicht Schütz in Straube, HGB2 Rz 2 zu CMR, Anh I zu § 452 [S 1229]). Da es an einem zuständigen inländischen Gericht mangelt, war gemäß § 28 Z 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen (OGH 7 Nd 511/01 mwN = RdW 1987, 411).
Für die Beförderungsverträge, die der CMR unterliegen, gilt Art 5 Z 1 LGVÜ nicht, weil das diesbezügliche Abkommen gemäß § 54 leg cit dem letztzitierten Abkommen vorgeht (vgl 7 Ob 511/01 mwN; Czernich/Tiefenthaler, Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Art 5 Rz 8 mwN; 2 Nd 512/00; 7 Nd 522/00, zuletzt 5 Nd 508/01 uam). Da nach dem hiefür ebenfalls maßgeblichen Klagevorbringen die sachliche Zuständigkeit eines Bezirksgerichtes gegeben ist, war in Stattgebung des Ordinationsantrages das Bezirksgericht Salzburg als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.
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