OGH 4Ob111/02f

OGH4Ob111/02f28.5.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien 1. Johann G*****, 2. Karin R*****, beide vertreten durch Dr. Ulla Heindl, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei P***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Franz J. Rainer und Dr. Hans-Moritz Pott, Rechtsanwälte in Schladming, wegen 110.166 S sA (1 C 375/00v) und 90.320 S sA (1 C 449/00a), über die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Berufungsgericht vom 29. Jänner 2002, GZ 1 R 176/01a-48, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Schladming vom 23. März 2001, GZ 1 C 375/00v-36, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Beklagte ist schuldig, den Klägern die mit 962,88 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin 160,48 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig:

Das Berufungsgericht hat die Revision für zulässig erklärt, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einem vergleichbaren Rodelunfall, der sich immer wieder ereignen könne, fehle. Die Revision enthält keine Ausführungen zur Zulässigkeit; ausgeführt wird das Rechtsmittel dahin, dass den klagegegenständlichen Unfall keine für eine Naturrodelbahn atypische Gefahr herbeigeführt habe. Als atypisch für eine Rodelbahn wertet die Rechtsprechung Gefahren, die bei zweckgerechter Bahnbenützung über die mit dem Rodeln normalerweise verbundenen Gefahren hinausgehen, mit denen der Benützer daher nicht rechnet und die für ihn noch dazu nicht ohne

weiteres erkennbar sind (3 Ob 2295/96p = SZ 69/287 mwN; s auch 1 Ob

325/99x = ZVR 2001/18). In diesem Sinn als atypisch gewertet wurden

Wellen und Mulden bis zu einer Tiefe von 40 cm auf der Oberfläche einer Rodelbahn bei Nachtbetrieb ohne künstliche Bahnausleuchtung (3 Ob 2295/96p).

Im vorliegenden Fall sind die mit angemessener Geschwindigkeit fahrenden Kläger auf einer präparierten und durch eine auf Grün geschaltete Ampel freigegebenen Rodelbahn in eine etwa 30 cm tiefe, mit Schnee gefüllte und daher nicht erkennbare Mulde eingebrochen, wodurch die Rodel abrupt abgebremst wurde. Die Vorinstanzen haben die nicht ausreichend verdichtete Stelle als atypische Gefahrenquelle gewertet. Dies steht im Einklang mit der oben wiedergegebenen Rechtsprechung; der von der Beklagten vermissten Auseinandersetzung mit der Frage, welche Gefahren für den "Naturrodelsport" typisch sind, bedarf es unabhängig davon nicht, ob die Beklagte unter "Naturrodelsport" nur das Rodeln im freien Gelände oder auch das Rodeln auf - wie hier - präparierten Bahnen versteht. Die Revision war zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die Kläger haben die Zurückweisung der Revision zwar nicht ausdrücklich beantragt, sie haben aber dargelegt, dass die angefochtene Entscheidung im Einklang mit der Rechtsprechung steht. Die Revisionsbeantwortung war daher zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.

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