OGH 14Os21/02

OGH14Os21/0228.5.2002

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Mai 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Reiter als Schriftführer, in der Strafsache gegen Zarko O***** wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 und Abs 2 lit b FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13. November 2001, GZ 12a Vr 2.348/01-115, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Zarko O***** der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 (I, II) und Abs 2 lit b (III) FinStrG schuldig erkannt.

Darnach hat er in Wien als Geschäftsführer der W***** Handelsgesellschaft mbH vorsätzlich eine Verkürzung nachangeführter Abgaben bewirkt, nämlich

(I) unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung an den nachgenannten bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben, indem er unrichtige, Erlöse und Gewinn zu gering ausweisende Steuererklärungen (samt zugehörigen Bilanzen) abgab, und zwar

(1) am 7. November 1989 für das Jahr 1988 an Umsatzsteuer um 598.330

S,

(2) am 30. Oktober 1990 für das Jahr 1989 an Umsatzsteuer um 927.606

S,

(3) am 24. April 1992 für das Jahr 1990 an Umsatzsteuer um 491.374 S; (II) unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine in unterbliebener Entrichtung gelegene Abgabenverkürzung an der selbst zu berechnenden Kapitalertragsteuer für die verheimlichten, aus den verschwiegenen Eingängen zugeflossenen Erlösen in Form verdeckter Gewinnausschüttung, indem er ihre Einbehaltung, Anmeldung und Abfuhr unterließ, und zwar

(1) im Jahr 1988 um 531.588 S,

(2) im Jahr 1989 um 927.606 S und

(3) im Jahr 1990 um 491.399 S;

(III) unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 Einkommensteuergesetz 1972 entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung von Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, und zwar

(1) von Lohnsteuer für 1988 um 365.205 S,

(2) von Lohnsteuer für 1989 um 409.238 S,

(3) von Lohnsteuer für 1990 um 216.794 S,

(4) von Dienstgeberbeiträgen für 1988 um 130.430 S,

(5) von Dienstgeberbeiträgen für 1989 um 146.156 S und

(6) von Dienstgeberbeiträgen für 1999 um 77.426 S (strafbestimmender Wertbetrag 5,313.152 S).

Rechtliche Beurteilung

Die auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Der Mängelrüge (Z 5) zuwider ist der Ausspruch des Schöffengerichtes über entscheidende Tatsachen mit keinem formellen Begründungsmangel behaftet. Eine offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) - wie sie der Beschwerdeführer geltend macht - liegt nämlich nur dann vor, wenn für einen Ausspruch nur solche Gründe (Scheingründe) angegeben sind, aus denen sich nach den Denkgesetzen und allgemeiner Lebenserfahrung ein Schluss auf die zu begründende Tatsache überhaupt nicht ziehen lässt oder der logische Zusammenhang kaum noch erkennbar ist (EvBl 1972/17 ua).

Demgegenüber haben die Tatrichter die Urteilsfeststellungen zum entscheidenden Tatgeschehen logisch und empirisch einwandfrei insbesondere auf die Ergebnisse der Betriebsprüfung in Verbindung mit der teilweise widersprüchlichen (US 8, 16) Einlassung des Angeklagten gestützt und dabei ausführlich konkrete Erwägungen dargelegt, die zu ihrer Überzeugung geführt hatten, dass der Angeklagte Zahlungen und Überweisungen an die F***** Baugesellschaft mbH (kurz: F***** GmbH), die R***** Bau GmbH (kurz: R***** GmbH), die I***** Baugesellschaft mbH (kurz: I***** GmbH) und die Betriebsberatung M***** auf Grund von fakturierten Leistungen dieser Unternehmungen unter Benützung von bloßen Scheinrechnungen vorgetäuscht hatte. So wies das Schöffengericht darauf hin, dass bezüglich der drei erstgenannten Unternehmen die auf den Fakturen aufscheinenden Firmenadressen bloße Scheinadressen und die genannten Unternehmen an der bezeichneten Stelle nicht situiert waren (US 10), dass die von der F***** GmbH angeblich der W***** Handelsgesellschaft mbH übermittelten Fakturen sich von anderen Fakturen dieser Gesellschaft wesentlich unterschieden, wobei erhebliche Unterschiede auch in den Leasingpreisen bestanden (US 11), und dass von der F***** GmbH, der R***** GmbH und der I***** GmbH angeblich an die W***** Handelsgesellschaft mbH verleaste Arbeitnehmer diese genannten Unternehmen gar nicht kannten (US 11 ff). Hinsichtlich der auf eine angebliche Geschäftsverbindung der W***** Handelsgesellschaft mbH mit der Betriebsberatung M***** zurückgehende Faktura über 420.000 S begründeten die Tatrichter die Feststellung, dass der Leistungsaustausch bloß vorgetäuscht war, insbesondere darauf, dass auch in diesem Fall das angeblich fakturierende Unternehmen zum Zeitpunkt der Leistungserbringung von der auf dem Briefpapier aufscheinenden Adresse bereits seit Monaten delogiert (US 21) und auch nicht im Handelsregister, im Werberegister oder beim Finanzamt aufschien und außerdem das fakturierte Pauschalhonorar sowohl von der Höhe her als auch vom Gegenstand, nämlich der Erstattung eines Marktanalysegutachtens bezüglich der Errichtung einer Lebensmittelkette mit jugoslawischen Nationalspezialitäten für jugoslawische Gastarbeiter in Norddeutschland, aus dem üblichen Rahmen eines Bauunternehmens bzw eines Leasingunternehmens für Arbeitskräfte fiel (US 20).

Indem das Schöffengericht seine Feststellungen bezüglich der Höhe der Abgabenhinterziehungen auf das Gutachten des beigezogenen Sachverständigen stützte, enthält das angefochtene Urteil auch hier eine formal einwandfreie Begründung.

Die vom Beschwerdeführer in der Rechtsrüge (Z 9 lit a) aufgestellte Behauptung, wonach die dem Angeklagten zur Last gelegte Verkürzung von Dienstgeberbeiträgen und Lohnsteuer mangels Erreichen des "Wertbestimmungsbetrages" nicht in die Zuständigkeit des Strafgerichtes fallen sollen, wird nicht näher begründet, sodass es mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung des Nichtigkeitsgrundes (§ 285a Z 2 StPO) an der prozessordnungsgemäßen Ausführung der Beschwerde fehlt. Das gleiche ist dem Beschwerdeführer zu entgegnen, insoweit er verlangt, dass "jedes einzelne Jahr, auch im Hinblick auf den Verjährungszeitraum bei Fahrlässigkeitsdelikten zu prüfen" sei und er ferner eine "Überprüfung im Sinne des § 281 Zif. 10 StPO" begehrt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.

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