OGH 3Ob270/01d

OGH3Ob270/01d24.5.2002

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Prof. Josef P*****, und 2. Dr. Milada P*****, beide vertreten durch Dr. Bernt Strickner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1. Dipl. Vw. Eberhart K*****, vertreten durch Dr. Engelbert Reis, Rechtsanwalt in Horn, und 2. Annemarie K*****, vertreten durch Dr. Josef, Neier, Rechtsanwalt in Innsbruck, als Verfahrenshelfer, wegen 450.000 S (= 32.702,78 Euro) sA, infolge außerordentlicher Revision der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 17. November 2000, GZ 1 R 251/00x-38, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Parteien haben eine als "Vorvertrag" überschriebene Vereinbarung über den Kauf einer Liegenschaft geschlossen; das Schriftstück wurde vom Erstbeklagten am 9. Februar 1984, von der Zweitbeklagten am 10. Februar 1984 unterfertigt; darauf haben nun die klagenden Käufer eine Zahlung von 450.000 S an die beklagten Verkäufer geleistet. Die Beklagten waren damals nur außerbücherliche Eigentümer.

Vertragsbestimmung war: "Die Liegenschaft wurde mit Gemeinderatsbeschluss der Gemeinde Schmirn als Bauland umgewidmet."

Dem Beschluss des Gemeinderats vom 17. Jänner 1984 wurde auf Grund Beschlusses der Tiroler Landesregierung vom 25. September 1984 gemäß § 28 Tiroler RaumordnungsG 1984 die aufsichtsbehördliche Genehmigung versagt.

Einvernehmen besteht dahin, dass die 450.000 S den Klägern zurückzuerstatten waren. Strittig ist, ob eine Rückzahlung tatsächlich erfolgte. Die Klage auf Rückzahlung wurde erst am 12. Mai 1999 eingebracht.

Die Vorinstanzen gaben der Klage statt. Der Erstrichter stellte hiezu fest (S 7 des Urteils = AS 225): "Dass die 450.000 S tatsächlich zurückbezahlt wurden, ist nicht erwiesen." Und führte in der Beweiswürdigung (S 10 des Urteils = AS 231 ff) aus, er folge der Version der beiden Kläger. Das Erstgericht hat somit nicht bloß erkannt, die Beklagten hätten den ihnen obliegenden Beweis der Rückzahlung des Kaufpreises nicht erbracht, sondern darüber hinaus in seiner Beweiswürdigung, die vom Berufungsgericht geprüft und gebilligt wurde, ausdrücklich erklärt, aus welchen Gründen die Darstellung der Kläger glaubwürdig sei und somit keine Rückzahlung erfolgte.

Rechtliche Beurteilung

Eine Unrichtigkeit in der Beweiswürdigung kann jedoch nicht mehr mit Revision bekämpft werden. Selbst wenn man davon ausgeht, der Erstrichter sei von einem "non liquet" ausgegangen, ändert dies nichts zu Gunsten des Erstbeklagten, weil dem Schuldner die Beweislast für die Erfüllung - hier Rückzahlung - trifft (RIS-Justiz RS0037797 ua). Die vom Revisionswerber zitierte E 10 ObS 28/99w trifft einem nach dem ASVG (Anspruch auf Ausgleichszulage und Rückforderung eines Überbezugs) zu beurteilen, nicht vergleichbaren Sonderfall.

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, dass es sich bei der Klagsforderung (Rückabwicklung eines Kaufvertrages) um einen Anspruch nach § 1435 ABGB handelt, ist unbedenklich. Die Geltung der 30-jährigen Verjährungsfrist in einem solchen Fall entspricht stRsp (RIS-Justiz RS0033819), ist jedoch die Aufzählung des § 1487 ABGB taxativ.

Die außerordentliche Revision des Erstbeklagten ist daher mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO unzulässig. Einer näheren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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