OGH 14Os44/02

OGH14Os44/027.5.2002

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Mai 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Reiter als Schriftführer, in der Strafsache gegen Andreas I***** wegen des Verbrechens des versuchten Missbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 15, 302 Abs 1 StGB als Beteiligter gemäß § 12 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 22. Jänner 2002, GZ 28 Hv 1.093/01f-95, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Andreas I***** der Verbrechen des versuchten Missbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 15, 302 Abs 1 StGB als Beteiligter gemäß § 12 zweiter Fall StGB (1) und der Hehlerei nach § 164 Abs 2 und Abs 4 (dritter Fall) StGB (2) sowie der Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG (3), des Betruges nach § 146 StGB (4), des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB (5) sowie nach § 27 Abs 1 (erster und zweiter Fall) SMG (6) schuldig erkannt. Soweit für das Rechtsmittelverfahren von Bedeutung hat er in Innsbruck

1) am 29. September 2000 anlässlich seiner Festnahme aufgrund eines bestehenden Haftbefehls durch Beamte der Bundespolizeidirektion Innsbruck den Polizeibeamten RI Günther R***** (wissentlich; US 8) zur Unterlassung der Anzeigeerstattung wegen des zu Punkt 3) genannten Vergehens nach dem WaffG, mithin dazu zu bestimmen versucht, seine Befugnis, im Namen des Bundes in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, "wissentlich" zu missbrauchen, indem er ihn mehrfach aufforderte, das bei seiner körperlichen Visitierung vorgefundene, einem bestehenden Waffenverbot zuwider mitgeführte Jagdmesser verschwinden zu lassen, wodurch der Staat in seinem konkreten Recht auf Strafverfolgung und Einziehung des sichergestellten Messers geschädigt werden sollte;

2) am 23. Juli 2000 Sachen, nämlich mehrere Flaschen Wein und Bier, Zigaretten und Süßwaren in unbestimmtem Wert, die unbekannte Täter durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen, nämlich nach Einschlagen einer Fensterscheibe eines Kiosks, mithin durch Einbruch, erlangt haben, an sich gebracht, wobei die mit Strafe bedrohte Handlung, durch die die Sachen erlangt worden sind, aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmäßiger Begehung mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, die fünf Jahre erreicht, und er die Umstände gekannt hat, die diese Strafdrohung begründen;

3) am 29. September 2000, wenn auch nur fahrlässig, eine Waffe besessen, obwohl ihm dies verboten war, indem er bei seiner zu Punkt

1) erwähnten Festnahme trotz eines über ihn im Jahr 1984 verhängten Waffenverbotes ein Jagdmesser mit sich führte.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a sowie 9 lit a und b StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt.

Der Mängelrüge (Z 5) zuwider steht die Urteilsannahme (zumindest; US

11) fahrlässiger Begehung des Delikts nach dem WaffG nicht im Widerspruch zu jener in Bezug auf die Vorsatzkomponenten der versuchten Bestimmung zum Amtsmissbrauch. Setzte er doch letztere Tathandlungen erst nach Abnahme des Messers aufgrund bestehenden Waffenverbotes, also bereits in Kenntnis deshalb eingeleiteter Maßnahmen, und wiederholte er zudem seine Aufforderung, das Messer verschwinden zu lassen, obwohl ihm Anzeige wegen Bestimmung zum Amtsmissbrauch angedroht worden war (US 7).

Im Sinn des Gebots gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) bedurften die Umstände des letztlich auch vom Angeklagten eingeräumten (S 91/II) Abtransports der Diebsbeute aus dem Kiosk keiner näheren Erörterung und sind diesbezügliche (geringfügige) Widersprüche in den Aussagen der den Angeklagten eindeutig als Täter agnoszierenden Zeugen Robert H***** (S 99 ff iVm ON 32) und Helmut D***** (S 133/II iVm ON 68) unerheblich. Nach Prüfung des weiteren Beschwerdevorbringens an Hand der Akten ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine Bedenken gegen die Richtigkeit der den Ausspruch über die Schuld hinsichtlich Faktum 2) tragenden entscheidenden Tatsachenfeststellungen.

Die unzureichende Konstatierungen zur inneren Tatseite der versuchten Bestimmung zum Amtsmissbrauch behauptende Rechtsrüge (Z 9 lit a) übergeht prozessordnungswidrig die dezidierten Urteilsannahmen, der Angeklagte habe gewusst, dass die Beamten der Bundespolizeidirektion Innsbruck verpflichtet gewesen seien, aufgrund des bei ihm vorgefundenen Jagdmessers und des gegen ihn bestehenden Waffenverbotes eine Anzeige zu erstatten, habe sie dennoch zur Abstandnahme von dieser Amtshandlung veranlassen wollen und bedingt vorsätzlich die Schädigung des Staates in seinem Recht auf Strafverfolgung und Einziehung des Messers in Kauf genommen (US 8). Die weitere Rechtsrüge (Z 9 lit b) entbehrt des Hinweises auf einen indizierten, gleichwohl ungeklärt gebliebenen Sachverhalt, welcher, zugunsten des Angeklagten als gegeben unterstellt, zu einem Freispruch infolge nicht vorwerfbaren Verbotsirrtums geführt hätte. Ein Feststellungsmangel wird solcherart nicht dargetan. Einen Irrtum über ein normatives Tatbestandsmerkmal hat das Erstgericht aber abgelehnt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.

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