Spruch:
Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird das Bezirksgericht Salzburg als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.
Text
Begründung
Die klagende Partei beantragt die Bestimmung eines zuständigen Gerichtes zur Verhandlung und Entscheidung über einen Rechtsstreit, in dem sie von der beklagten Partei, die ihren Sitz in Belgien hat, 818,05 EUR als Entgelt für die Durchführung eines Transportes von Belgien nach Österreich begehrt. Es seien die Betimmungen der CMR anzuwenden. Gemäß § 31 CMR sei die inländische Gerichtsbarkeit gegeben, weil der Ablieferungsort in Österreich gelegen sei.
Rechtliche Beurteilung
Der Ordinationsantrag ist berechtigt.
Wegen aller Streitigkeiten aus einer dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) unterliegenden Beförderung kann der Kläger gemäß Art 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach dem Vorbringen der klagenden Partei eine grenzüberschreitende Beförderung vorlag und der Ort der Ablieferung des Gutes in Österreich lag, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Sowohl Österreich als auch Belgien sind Vertragsstaaten der CMR (vgl Länderübersicht bei Schütz in Straube, HGB I², § 452 Anh I Rz 2). Fehlt es an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, besteht jedoch aufgrund eines völkerrechtliches Vertrages die Verpflichtung zur Ausübung der Gerichtsbarkeit, so ist gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen (RIS-Justiz RS0046376 ua).
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