Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 665,66 EUR (darin 110,94 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger erkrankte im Jahre 1998 an einem Gehirntumor, was dazu führte, dass der Klagevertreter spätestens im Jänner 1999 zu seinem Sachwalter bestellt wurde. Ab Herbst 1998 führte der Sohn des Klägers dessen Videothek interimistisch. Im Dezember 1998 vereinbarte er mit dem Beklagten, dass dieser 2.500 Videokassetten und 83 Regale zum Preis von S 300.000 kaufe, wobei der Kaufpreis in monatlichen Raten á S 15.000 zu leisten sei. Dabei wurde weiters vereinbart, dass sich der Beklagte an den Klagevertreter als Sachwalter des Klägers wenden müsse. Deshalb suchte der Beklagte den Klagevertreter auf und teilte ihm mit, er wolle die Videokassetten und Regale wie oben beschrieben kaufen, woraufhin ihm der Sachwalter beschied, dass das Geschäft "von ihm aus so in Ordnung ginge", aber vom "Sachwaltergericht" genehmigt werden müsse. Der Beklagte solle ein schriftliches Anbot über den Inhalt dieses Kaufgeschäfts legen, damit dieses an das "Sachwaltergericht" weitergeleitet werden könne. Es kam zu keiner Absprache dahin, dass ein schriftlicher Kaufvertrag Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit des Geschäfts sein sollte. Der damalige Rechtsvertreter des Beklagten legte daraufhin ein entsprechendes Anbot, um dessen Weiterleitung an das Pflegschaftsgericht der Sachwalter ersucht wurde. Dieser teilte dem Rechtsvertreter des Beklagten mit, er habe das Kaufanbot an den Pflegschaftsrichter weitergeleitet, doch werde die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung infolge urlaubsbedingter Abwesenheit des Richters noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Er ersuchte weiters um Überweisung der bisher fälligen Raten von S 45.000, wobei er die Rücküberweisung des Betrags zusagte, sollte das Rechtsgeschäft nicht genehmigt werden. Der Betrag von S 45.000 wurde daraufhin gezahlt. Am 22. 2. 1999 teilte der Sachwalter dem Pflegschaftsrichter telefonisch "das Anbot" des Beklagten mit, und der "Sachwalterrichter" erteilte diesem Vorschlag "vorerst fernmündlich die Genehmigung". Tags darauf sprach der Beklagte selbst beim Richter vor, der ihm eröffnete, dem Sachwalter sei "fernmündlich die Zustimmung erteilt worden". Mit Schreiben vom 8. 4. 1999 teilte der Rechtsvertreter des Beklagten über dessen Auftrag dem Sachwalter mit, dass der Beklagte sein Kaufanbot zurückziehe und die geleistete Zahlung von S 45.000 zurückfordere. Mit Beschluss vom 13. 10. 1999 genehmigte das Sachwalterschaftsgericht die Klagsführung.
Der Kläger begehrte S 105.000 als Summe der seiner Ansicht nach bereits fälligen Raten aus dem Kaufvertrag. Der Vertrag sei wirksam zustande gekommen; der Beklagte habe sich selbst beim Pflegschaftsrichter über die Genehmigung des Vertrags vergewissert. Der Beklagte wendete ein, mangels pflegschaftsgerichtlicher Genehmigung sei ein rechtswirksamer Kaufvertrag nicht zustande gekommen. Die Zahlung von S 45.000 habe lediglich dem Nachweis seiner Zahlungsbereitschaft und Liquidität gedient. Mangels pflegschaftsgerichtlicher Genehmigung habe der Beklagte sein Kaufanbot zurückgezogen und die Rückzahlung des bereits geleisteten Teilbetrags begehrt. Es sei schließlich auch Schriftlichkeit des Vertrags als Bedingung für dessen Rechtswirksamkeit vereinbart und vom Sachwalter ausdrücklich die Erstellung eines solchen Kaufvertrags zugesagt worden.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es sei ein rechtswirksamer Kaufvertrag zustande gekommen, der vom Sachwalterschaftsrichter mündlich genehmigt worden sei. Der einseitig vom Beklagten erklärte Vertragsrücktritt entfalte keine Rechtswirkungen. Demnach seien die eingeklagten Kaufpreisraten fällig.
Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil dahin ab, dass es das Klagebegehren abwies. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Der Sachwalter habe das Kaufanbot des Beklagten angenommen, weshalb ein rechtswirksamer Kaufvertrag über die Kassetten und die Regale vorliege. Dieser habe wegen des Umfangs des Geschäfts aber noch der sachwalterschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurft. Die "vorerst fernmündliche" Genehmigung des Vertrags und die diesbezügliche Mitteilung des Sachwalterschaftsrichters an den Beklagten genüge nicht, um das schwebend unwirksame Rechtsgeschäft zu einem unbedingt gültigen zu machen. Der Genehmigungsbeschluss hätte vielmehr schriftlich ausgefertigt werden müssen. Vor Beendigung des Schwebezustands seien weder der Anspruch auf Erfüllung des Vertrags noch ein Bereicherungsanspruch fällig. Das Rücktrittsschreiben des Beklagten vom 8. 4. 1999 sei verfrüht und ohne Rechtswirkung, weil der Beklagte dem Sachwalter eine Frist zur Erwirkung der sachwalterschaftsgerichtlichen Genehmigung hätte setzen müssen, um - nach Fristablauf - im Sinne des § 865 letzter Satz ABGB rücktrittsberechtigt zu sein. Solange kein schriftlicher Genehmigungsbeschluss vorliege, dauere der Schwebezustand des Vertrags an und sei der Kaufpreis noch nicht fällig. Die Revision des Klägers ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung ist eine bloß konkludente Genehmigung eines Vertrags durch das Pflegschaftsgericht nicht wirksam (EFSlg 89.741; ÖA 1998, 115; SZ 67/86; EFSlg 51.219 uva). Nach den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen wurde der zwischen den Streitteilen geschlossene Kaufvertrag, der der sachwalterschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurfte, indes nicht etwa bloß konkludent, sondern zwar ausdrücklich, aber nur mündlich genehmigt. Auch diese Form der Genehmigung eines Vertrags reicht nicht aus. Der Willensentschluss des Gerichts - hier: Genehmigung des Kaufvertrags - muss in der vom Gesetz vorgeschriebenen Form geäußert werden (SZ 36/27; SZ 31/52). Ist die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts durch das Sachwalterschaftsgericht erforderlich, dann gilt gemäß § 219 AußStrG für eine derartige Entscheidung Gleiches wie für die Genehmigung von Verträgen Minderjähriger:
"Genehmigungsbescheide" gemäß § 187 AußStrG müssen immer schriftlich verfasst werden (Mayr/Fucik, Verfahren außer Streitsachen 83). Bei nur mündlich gefassten Beschlüssen wären - ebenso wie mangels Beschlussfassung - die Erwägungen, die zur Fassung des Beschlusses geführt haben, nicht nachprüfbar. Diese Nachprüfbarkeit muss aber schon deshalb gewährleistet sein, weil auch die Bekämpfung eines beschlussförmigen Ausspruchs im Instanzenzug möglich sein muss (ÖA 1998, 115). Ein - wenn auch allenfalls mündlich verkündeter - Beschluss muss gemäß § 187 AußStrG immer "schriftlich entworfen" und in schriftlicher Ausfertigung den Beteiligten zugestellt werden. Eine in dringenden Fällen fernmündlich erteilte Ermächtigung ist nicht verbindlich; eine Bindung könnte in einem solchen Fall nur eintreten, wenn der Richter das Telefongespräch mittels Amtsvermerks schriftlich festhielte und dann einen (schriftlichen) Ermächtigungsbeschluss erließe (Feil, Verfahren außer Streitsachen, Handkommentar2 605 f). Soweit der Kläger die Ansicht vertritt, die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung der Klagsführung habe (spätestens) eine schriftliche Genehmigung des der Klage zu Grunde liegenden Rechtsgeschäfts bewirkt, übersieht er, dass dieser Standpunkt die Möglichkeit einer schlüssigen pflegschaftsbehördlichen Genehmigung eines Vertrags in sich schlösse, was aber - wie schon dargestellt - abzulehnen ist (vgl SZ 31/52). Die Genehmigung der Klagsführung erfolgt auf Grund eines dem Gericht übermittelten Entwurfs der Klage, die Vertragsgenehmigung hingegen auf Basis der vorgelegten Vertragsurkunde (Feil aaO 605). Es handelt sich somit um zwei voneinander völlig verschiedene Genehmigungsakte; aus dem Umstand, dass die Ermächtigung zur Klagsführung - basierend auf einem vertraglichen Anspruch - erteilt wurde, kann nicht abgeleitet werden, dass der dem Klagsanspruch zu Grunde liegende Vertrag hiemit pflegschaftsgerichtlich genehmigt worden wäre. Eine solche Genehmigung hat eben ausdrücklich und schriftlich in Beschlussform zu erfolgen.
Damit erweist sich aber der geltend gemachte Klagsanspruch als noch nicht fällig, sodass das Berufungsgericht das Begehren richtigerweise abwies.
Der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass - entgegen der Ansicht des Beklagten in seiner Revisionsbeantwortung - nach wie vor ein schwebend unwirksamer Kaufvertrag vorliegt. Das Gericht zweiter Instanz hat die Rechtslage zu diesem Thema einwandfrei dargestellt (S 11 des Berufungsurteils). Die Bindung des Vertragspartners erlischt erst, wenn der Sachwalter eine ihm gesetzte Frist zur Erwirkung der sachwalterschaftsgerichtlichen Genehmigung des Kaufvertrags fruchtlos verstreichen ließe (Rummel in Rummel, ABGB3 § 865 Rz 7). Mangels Fälligkeit der Klagsforderung ist der Revision des Klägers ein Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
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