Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit der am 22. 9. 2000 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte der Kläger von den Beklagten Schadenersatz von S 2,000.000 sA und IS (Neue israelische Scheckel) 404.000 sA sowie die Feststellung, dass sie für sämtliche zukünftige, aus dem Unfall des Klägers am 25. 9. 1997 auf dem Maisacker des Franz F***** resultierenden Schäden solidarisch haften; mit Schriftsatz ON 18 wurde das Leistungsbegehren um IS 41.627 sA ausgedehnt. Der Kläger sei im Zuge eines vom erstbeklagten Verein veranstalteten "Sensitivity-Workshops" mit verbundenen Augen in ein Maisfeld geführt worden, wo ihn ein vom Sechstbeklagten gelenkter und gehaltener Mähdrescher erfasst und dadurch schwer verletzt (Amputation beider Unterschenkel) habe. Die Erst- bis Fünftbeklagten hafteten aus Verschulden, den Sechstbeklagten treffe eine Gefährdungshaftung.
Die Beklagten beantragten Klagsabweisung.
Das Verfahren gegen den Sechstbeklagten ruht (zu ON 80 = AS 59a und 61a).
Mit Schriftsatz vom 10. 1. 2001 regte der Kläger an, das Verfahren iSd Art 13 des bilateralen Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommens für gerichtliche Entscheidungen auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechtes zwischen der Republik Österreich und dem Staat Israel, BGBl 349/1968 (im Folgenden: Übereinkommen), bis zur Rechtskraft der Zuständigkeitsentscheidung der israelischen Gerichte zu unterbrechen und danach - sollten diese ihre Zuständigkeit rechtskräftig bejahen - autonom zu entscheiden, ob die im israelischen Verfahren zu erwartende Entscheidung in Österreich anzuerkennen und zu vollstrecken sein werde. Er habe bereits vor Einbringung der gegenständlichen Klage dieselben Beklagten (und einige andere) beim Distriktsgericht in Haifa in Israel wegen derselben Ansprüche geklagt. Die Beklagten hätten die Unzuständigkeit des israelischen Gerichts eingewendet. Dieser Einwand sei vom israelischen Gericht erster Instanz verworfen worden. Dagegen hätten - mit Ausnahme der Zweitbeklagten - alle hier Beklagten Rechtsmitel erhoben. Das israelische Gericht zweiter Instanz habe dieses Rechtsmittel verworfen und die Zuständigkeit bestätigt. Auch diese Entscheidung hätten die Rechtsmittelwerber bekämpft. Eine Entscheidung des israelischen Höchstgerichts stehe noch aus. Die Zweitbeklagte habe die Zuständigkeit der israelischen Gerichte im Rechtsmittelverfahren nicht mehr bekämpft, ihr israelischer Vertreter solle sie sogar ausdrücklich anerkannt haben.
Die Erstbeklagte und die Dritt- bis Fünftbeklagten beantragten, dem "Unterbrechungsantrag" des Klägers nicht Folge zu geben. Die Zweitbeklagte brachte in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 16. 3. 2001 vor, sie habe sich der israelischen Gerichtsbarkeit unterworfen, was der Kläger als richtig zugestand. Diese beiden Parteien erklärten, keinen Einwand gegen eine Unterbrechung des gegenständlichen Verfahrens iSd Artikel 13 des Übereinkommens zu haben; die Zweitbeklagte erachtete es aber aus verfahrensökonomischen Gründen für sinnvoll, Partei in diesem Verfahren zu bleiben, wenn es zu keiner Unterbrechung hinsichtlich der übrigen Beklagten komme. Der Kläger erklärte, davon auszugehen, dass das Verfahren hinsichtlich aller Beklagten von Amts wegen zu unterbrechen sei; falls das Gericht anderer Meinung sei, formuliere er seine Anregung auf Verfahrensunterbrechung auf einen Antrag auf Unterbrechung um, damit auch die Frage der Streitanhängigkeit geklärt werde.
Das Erstgericht unterbrach das Verfahren hinsichtlich der Zweitbeklagten bis zur rechtskräftigen Erledigung des zwischen dem Kläger und der Zweitbeklagten beim Distriktgericht Haifa in Israel zu No 1017/99 anhängigen Verfahrens. Den Antrag des Klägers auf Verfahrensunterbrechung auch hinsichtlich der anderen Beklagten, wies es ab. Da die Zweitbeklagte die Zuständigkeit des israelischen Gerichts (unstrittig) ausdrücklich anerkannt habe, sei dieses Gericht iSd Artikel 9 Z 3 und 4 des Übereinkommens als zuständig anzusehen. Das habe nach Artikel 4 zur Folge, dass seine Entscheidung - vorbehaltlich des Artikel 5 - voraussichtlich in Österreich anzuerkennen und zu vollstrecken sein werde. Die Unterbrechung des Verfahrens hinsichtlich der Zweitbeklagten sei daher jedenfalls zweckmäßig.
Mit dem angefochtenen Beschluss änderte das Rekursgericht den Unterbrechungsbeschluss infolge Rekurses der Zweitbeklagten dahin ab, dass der Unterbrechungsantrag des Klägers auch hinsichtlich der Zweitbeklagten abgewiesen wurde und eine amtswegige Unterbrechung ebenfalls nicht stattfinde. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 528 ZPO zulässig sei. Da die Zweitbeklagte keinen Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens "nur sie betreffend (Beklagtenseite)" gestellt habe, sei sie durch die Unterbrechung nicht nur formell beschwert, sondern auch in ihrer prozessualen Rechtstellung beeinträchtigt. Die vom Erstgericht angenommene Unterbrechungsmöglichkeit sei nicht gegeben. Das Erstgericht habe Art 13 des Übereinkommens zwar korrekt wiedergegeben, dabei jedoch übersehen, dass die darin vorgesehene Unterbrechungsmöglichkeit nur dem israelischen Richter, nicht aber auch dem österreichischen Gericht offenstehe. Diese setze nämlich voraus, dass das innerstaatliche Prozessrecht eine Unterbrechung im Fall der Streitanhängigkeit erlaube, was in Österreich gerade nicht der Fall sei, weil in Anwendung des § 233 Abs 1 ZPO mit der Zurückweisung der Klage vorzugehen wäre. Ein anderer Unterbrechungsgrund sei nicht erkennbar. Aus Klarstellungsgründen (wegen der in erster Linie gemachten bloßen "Anregung" des Klägers) sei beizufügen, dass auch eine amtswegige Unterbrechung nicht stattfinde.
Zur Zulässigkeit des Revisionsrekurses führte das Rekursgericht aus, dass der Rechtsmittelausschluss gemäß § 192 Abs 2 ZPO für die nach §§ 187 bis "199" (gemeint: 191) ZPO erlassenen Anordnungen, soweit sie nicht eine Unterbrechung des Verfahrens verfügten, nach der Rechtsprechung des OGH zwar nur in jenen Fällen für unanwendbar erklärt worden sei, in welchen das Gesetz eine Unterbrechung zwingend vorschreibe (RIS-Justiz RS0037034 mwN). Andererseits habe das Höchstgericht aber auch entschieden, dass diese Regelung in jenen Fällen, in denen Unterbrechungsbeschlüsse in anderen Gesetzen als in der ZPO vorgesehen seien, unanwendbar und der Rekurs gegen die Verweigerung der Unterbrechung zulässig sei (RIS-Justiz RS0037190). Der Rechtsmittelausschluss sei daher hier nicht anwendbar, weil das Erstgericht die Unterbrechung nicht auf die ZPO, sondern auf das zitierte Übereinkommen stütze. Dass sie danach gar nicht möglich sei, ändere daran nichts, "zumal Art 13 auch gegebenenfalls die Unterbrechung (alternativ aber) zwingend" anordne. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil eine Judikatur des OGH zur hier relevanten Frage der Unterbrechungsmöglichkeit nach Art 13 des Übereinkommens - soweit ersichtlich - nicht vorliege. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Klägers, der erkennbar eine Abänderung dahin beantragt, dass die Entscheidung des Erstgerichts wiederhergestellt werde.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Gemäß § 192 Abs 2 ZPO können die nach §§ 187 bis 191 ZPO erlassenen Anordnungen (Verbindung, Trennung, Einschränkung der Verhandlung auf bestimmte Streitpunkte, Unterbrechung), soweit sie nicht eine Unterbrechung des Verfahrens verfügen, durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden. Nach ganz hL und Rsp steht der Rekurs gegen die genannten Beschlüsse nur zu, wenn eine Unterbrechung angeordnet wird; die Ablehnung einer Unterbrechung ist nur dann (ausnahmsweise) anfechtbar, wenn die Unterbrechung (anders als nach §§ 190 f ZPO) zwingend vorgeschrieben ist (Neumann, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen I4, 811; Fasching II 936 f; Fucik in Rechberger² Rz 2 zu § 192 ZPO mwN; stRsp ua ecolex 1996, 613; NZ 1998, 276;
besonders ausführlich auch unter Hinweis auf die Materialien der ZPO:
EvBl 1998/178; EvBl 2001/209 mwN; RIS-Justiz RS0037034; RS0037058;
RS0037066). Davon, dass eine derartige zwingende Unterbrechung des vorliegenden Verfahrens (sonder-)gesetzlich vorgeschrieben sei, kann jedoch nicht ausgegangen werden: Art 13 des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen zwischen der Republik Österreich und dem Staat Israel BGBl 1968/349 lautet nämlich wie folgt:
"Die Gerichte eines der Vertragsstaaten haben die Entscheidung in einer Rechtssache, die vor sie gebracht wird, abzulehnen oder, wenn es das Recht dieses Staates erlaubt und es das Gericht für zweckmäßig erachtet, das Verfahren zu unterbrechen, sofern ein Rechtsstreit zwischen denselben Parteien über denselben Gegenstand und aus demselben Rechtsgrund schon vor einem Gericht des anderen Vertragsstaates anhängig ist und wenn in diesem Verfahren eine Entscheidung gefällt werden kann, die gemäß diesem Vertrag voraussichtlich anzuerkennen oder zu vollstrecken sein wird."
Entgegen den Standpunkten, die das Rekursgericht und der Revisionsrekurswerber vertreten, kann dieser Bestimmung eine zwingende Unterbrechungsanordnung nicht entnommen werden; die alternativ eingeräumte Möglichkeit einer Verfahrensunterbrechung (arg: "oder") wird nämlich ausdrücklich davon abhängig gemacht, ob "es das Recht dieses Staates erlaubt und das Gericht es für zweckmäßig hält", und ist daher keineswegs zwingend vorgesehen. Da das Erstgericht diese Voraussetzungen zu prüfen und nach Zweckmäßigkeitsüberlegungen zu entscheiden hatte, kann von einer zwingend angeordneten Unterbrechung keine Rede sein. Auch der Revisionsrekurs gegen einen die Unterbrechung ablehnenden (die erstgerichtliche Entscheidung abändernden) Beschluss eines Rekursgerichtes ist aber ausgeschlossen, wenn die Unterbrechung - wie hier - mangels zwingender sondergesetzlicher Regelung in das Ermessen des Erstgerichtes gestellt ist (NZ 1998, 276; EvBl 1997/113; RIS-Justiz RS0037058). Im Hinblick auf § 192 Abs 2 ZPO ist somit der Revisionsrekurs - wie in den (nicht taxativ) aufgezählten Fällen des § 528 Abs 2 ZPO - jedenfalls unzulässig.
Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
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