OGH 13Os15/02

OGH13Os15/0227.3.2002

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. März 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lauermann als Schriftführer, in der Strafsache gegen Josef P***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Josef P***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 23. November 2001, GZ 26 Hv 1059/01s-25, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Josef P***** wurde des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 16. April 2001 in Igls fremde bewegliche Sachen nachstehenden Geschädigten mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar

1. dem Berhard S***** durch Aufbrechen dessen Kellerabteiles mit einer Wasserpumpenzange, sohin durch Einbruch, 11 Flaschen Weißwein Marke Capsula Viola, 18 Flaschen Rotwein Marke Zweigelt, 8 Flaschen Rotwein Marke Montepulccano D'Abruzzo und 3 Piccolo-Sektflaschen im Gesamtwert von rund 2.000,-- S;

2. einem unbekannten Dritten eine blaue Werkzeugkiste mit Inhalt unbekannten Wertes.

Dagegen richtet sich die auf Z 4, 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die jedoch nicht berechtigt ist.

Rechtliche Beurteilung

Die Verfahrensrüge (Z 4) moniert die "Abweisung des Antrages" auf Vernehmung des Zeugen Manfred Turi P***** "im Urteil" und meint damit letztlich das Unterbleiben der ursprünglich beschlossenen (S 106, 107) Vernehmung. Der Zeuge ist jedoch, wie sich in der fortgesetzten Hauptverhandlung herausstellte, unbekannten Aufenthaltes (ON 19, S 153), sodass die Nichtaufnahme dieses Beweises dem Gericht nicht unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensmangels zum Vorwurf gemacht werden kann (Mayerhofer aaO E 104, 109b).

Die Mängelrüge (Z 5) kritisiert zu Unrecht, dass die Verantwortung des Angeklagten nicht vollständig erörtert worden sei, insbesondere jenes (in der Rechtsmittelschrift näher bezeichnete) Vorbringen, mit dem er einen Teil seines vor der Polizei umfassend abgelegten Geständnisses als unrichtig bezeichnet hätte. Es genügt, auf die in diesem Zusammenhang erfolgten ausführlichen Erwägungen im Urteil (US 5, 6) zu verweisen. Im Kern trachten damit die Beschwerdeausführungen bloß unzulässig nach Art einer Schuldberufung der in der Hauptverhandlung teilweise leugnenden Verantwortung des Angeklagten doch noch zum Durchbruch zu verhelfen.

Gleiches trifft für die Tatsachenrüge (Z 5a) zu, die keine sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundeliegenden entscheidenden Feststellungen aufzuzeigen vermag.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a bzw 10) behauptet einen Mangel an Feststellungen, der darin liegen soll, dass das Erstgericht bloß den Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung im Zeitpunkt der Sachwegnahmen, jedoch nicht schon anlässlich des Aufbrechens des Kellerabteils konstatiert habe. Die Beschwerde übersieht, dass die Tatrichter unmissverständlich von einem Diebstahlsvorsatz schon beim Aufbrechen des Kellerabteils ausgegangen sind (US 4; dass dessen gewaltsames Öffnen sinnentleert erfolgt sein soll, wird von der Rüge erst gar nicht behauptet), weshalb sie mangels Orientierung am gesamten Urteilssachverhalt einer prozessordnungsgemäßen Ausführung entbehrt. Die Nichtigkeitsbeschwerde, die trotz umfassenden Urteilsaufhebungsantrages einen zum Schuldspruch Faktum 2. bestehenden Nichtigkeitsgrund nicht bestimmt und deutlich bezeichnet, war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodass über die Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden hat (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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