Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid der beklagten Partei vom 9. 5. 2000 wurde der am 22. 3. 1996 gestellte Antrag des am 20. 7. 1962 geborenen Klägers auf Zuerkennung der Invaliditätspension mangels Invalidität im Sinne des § 255 ASVG abgelehnt. Der Kläger sei gesundheitlich imstande, eine auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bewertete Tätigkeit auszuüben. Das Erstgericht wies das dagegen erhobene Klagebegehren ab. Ungeachtet der Einschränkungen seines Leistungskalküls könne der Kläger, der in den letzten 15 Jahren vor der Antragstellung nicht überwiegend in einem erlernten oder angelernten Beruf beschäftigt gewesen sei, die Tätigkeit eines Kontrollarbeiters auszuüben. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil.
Dagegen richtet sich die Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer Klagsstattgebung abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt. Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.
Rechtliche Beurteilung
Die nach § 46 Abs 3 Z 3 ASGG zulässige Revision ist nicht berechtigt. Die Feststellung des medizinischen Leistungskalküls gehört ausschließlich dem Tatsachenbereich an und ist vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbar (vgl RIS-Justiz RS0043118). Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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