OGH 6Ob49/02b

OGH6Ob49/02b14.3.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Ralf-Dieter G*****, wegen Unterhalts, aus Anlass des außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Josef G*****, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger ua Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom 7. Dezember 2001, GZ 37 R 323/01b-25, womit über den Rekurs des Vaters der Beschluss des Bezirksgerichtes Tulln vom 18. September 2001, GZ 1 P 23/99z-21, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Antrag des Vaters, sein Rechtsmittel als außerordentlichen Revisionsrekurs zu behandeln, wird zurückgewiesen.

Die Akten werden dem Landesgericht St. Pölten als Rekursgericht zur Entscheidung über den gemäß § 14a AußStrG gestellten Antrag zurückgestellt.

Text

Begründung

Noch vor dem Eintritt seiner Volljährigkeit beantragte der durch seine Mutter vertretene Minderjährige am 28. 3. 2001, seinen ehelichen Vater zu einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von 4.800 S zu verpflichten. Der Vater sprach sich gegen die Unterhaltsfestsetzung aus und führte Naturalleistungen, eine wegen Arbeitslosigkeit geminderte Leistungsfähigkeit und verschiedene Aufwendungen als Abzugsposten von der Bemessungsgrundlage ins Treffen. Der Antragsteller hielt seinen Unterhaltsantrag nach Eintritt der Volljährigkeit aufrecht.

Das Erstgericht gab dem Unterhaltsbegehren statt. Es bejahte die Leistungsfähigkeit des Vaters und ging dabei von einer Anfang 2000 bezogenen Abfertigung von fast 1 Mio S aus, sodass die Bemessungsgrundlage bis auf weiteres 40.000 S monatlich betrage. Das Rekursgericht bestätigte den Beschluss des Erstgerichtes. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Der Vater erhob einen an den Obersten Gerichtshof gerichteten außerordentlichen Revisionsrekurs mit dem Antrag auf Abänderung dahin, dass der Unterhaltsantrag des Sohnes abgewiesen werde. Das Erstgericht erteilte dem Rechtsmittelwerber am 28. 1. 2002 den Auftrag, den außerordentlichen Revisionsrekurs binnen acht Tagen "unter Beachtung der Bestimmungen des § 14a AußStrG zu verbessern". In der gestellten Frist brachte der Vater einen Schriftsatz unter der Überschrift "1. Außerordentlicher Revisionsrekurs, 2. In eventu Antrag gem. § 14a AußStrG auf Zulassung des ordentlichen Revisionsrekurses, 3. Ordentlicher Revisionsrekurs" ein. Er könne die im Verbesserungsauftrag des Erstgerichtes zum Ausdruck gebrachte Rechtsmeinung nicht teilen. Das Rekursgericht habe lediglich ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Das Rechtsmittel des Vaters sei ein außerordentlicher Revisionsrekurs. Ein solches Rechtsmittel sei "formell rechtlich zweifellos zulässig und wäre daher dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen gewesen". Da der Rekurswerber aber an einer inhaltlichen Erledigung des Rechtsmittels interessiert sei, stelle er in eventu auch gemäß § 14a AußStrG den Antrag, das Rekursgericht möge den ordentlichen Revisionsrekurs zulassen. In der Sache selbst sei auf die Ausführungen im außerordentlichen Revisionsrekurs zu verweisen.

Das Erstgericht legte den Akt dem Rekursgericht vor, das diesen dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den außerordentlichen Revisionsrekurs mit dem Hinweis vorlegte, dass der Rechtsmittelwerber auf seiner Ansicht über die Zulässigkeit eines außerordentlichen Revisionsrekurses beharre und einen Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Rekursgericht nur hilfsweise stelle.

Rechtliche Beurteilung

Ein außerordentlicher Revisionsrekurs ist beim gegebenen Wert des Entscheidungsgegenstandes aus folgenden Gründen unzulässig:

Bei Ansprüchen auf den gesetzlichen Unterhalt ist die dreifache Jahresleistung als Wert des strittigen Rechts anzunehmen (§ 58 Abs 1 JN). Eine Bewertung des Entscheidungsgegenstandes durch das Rekursgericht nach § 13 Abs 2 AußStrG idF der WGN 1997 bedarf es nicht (6 Ob 207/98d). Im vorliegenden Fall beträgt der Wert des Entscheidungsgegenstandes 172.800 S, liegt also unter 260.000 S und damit im Bereich des § 14a AußStrG, in dem beim Rekursgericht die Abänderung seines Ausspruchs über die Unzulässigkeit eines ordentlichen Revisionsrekurses beantragt werden kann. Mit einem solchen Antrag muss die Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses verbunden werden (§ 14a Abs 1 AußStrG). Im Streitwertbereich des § 14a AußStrG ist nur die angeführte Vorgangsweise zulässig. Ein außerordentlicher Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig (7 Ob 320/99f uva). Das Erstgericht hat zutreffend und im Einklang mit der oberstgerichtlichen Judikatur dem Rekurswerber einen Verbesserungsauftrag erteilt (RS0109505). Wenn die Verbesserung verweigert wird, ist der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen (7 Ob 131/98k; 5 Ob 119/98f uva).

Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass der Rechtsmittelwerber die aufgetragene Verbesserung nicht zur Gänze verweigert. Er stellt jedoch den Antrag auf Abänderung des Zulassungsanspruchs durch das Rekursgericht nur hilfsweise und begehrt in Verkennung der Rechtslage primär eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs über seinen "außerordentlichen Revisionsrekurs". Die verbesserte Rechtsmittelschrift ist als einheitliches Rechtsmittel aufzufassen. Die unrichtige Bezeichnung als "außerordentlicher Revisionsrekurs" schadet nicht (§ 84 Abs 2 ZPO). Mit seinem Antrag, das Rechtsmittel als außerordentlichen Revisionsrekurs zu behandeln, kann der Rekurswerber keine Änderung der Qualität des Rechtsmittels bewirken. Der meritorischen Erledigung des Antrages stehen die zwingenden Rechtsmittelvorschriften der §§ 14 und 14a AußStrG entgegen.

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