OGH 4Ob53/02a

OGH4Ob53/02a13.3.2002

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** Stiftung, *****, vertreten durch Dr. Peter Schmautzer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei I***** GesmbH, *****, vertreten durch Schönherr Barfuß Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 18.168,21 EUR), Rechnungslegung (Streitwert 18.168,21 EUR) und 36.336,42 EUR, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 21. Jänner 2002, GZ 2 R 134/01s-16, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Entscheidung 4 Ob 65/92 = SZ 65/89 = JBl 1993, 116 = GRURInt 1994, 71 = MR 1992, 244 < Walter > = ÖBl 1992, 281 - Übungsprogramm, die noch vor Inkrafttreten der Sondervorschriften für Computerprogramme in §§ 40a ff UrhG mit 1. 3. 1993 ergangen ist, lag ein Sachverhalt zugrunde, bei dem es zwar Dienstpflicht des Beklagten war, (ua) Übungen für Studenten abzuhalten und dabei Übungs- sowie Prüfungsbeispiele zu erstellen und Heim- sowie Klausurarbeiten zu verbessern; zur Entwicklung eines geeigneten Computer-Programms war er aber nicht in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufgenommen worden. Auch wenn der Beklagte Einrichtungen (Hardware) der Klägerin verwendet hat, stand doch im Vordergrund seine aus eigener Initiative, zur Erleichterung seiner eigenen Arbeit erbrachte Leistung, zu welcher er in keiner Weise verpflichtet war und von der sein Vorgesetzter sogar abgeraten hatte. Der erkennende Senat sprach deshalb dort aus, dass das vom Beklagten aus eigenem Antrieb geschaffene Computer-Programm nicht das Ergebnis einer weisungsgebundenen Arbeitsleistung sei, die eingebettet in den betrieblichen Organismus und auf wirtschaftliches Risiko des Arbeitgebers erbracht worden sei und deshalb dem Arbeitgeber zustehe.

Der hier zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich vom zuvor dargestellten wesentlich. Er ist dadurch geprägt, dass der Entwickler des strittigen Computer-Spielprogramms ab 1990 als Abteilungsleiter in der Softwareentwicklung bei der Beklagten bzw deren Rechtsvorgängern (mit dem Unternehmensgegenstand des Betriebs und der Vermietung von Spielautomaten) angestellt war und das Programm zwischen 1991 und 1993 erarbeit hat, das in der Folge von seinem Dienstgeber (ohne jeden Widerspruch des Entwicklers) mit eigenem copyright-Vermerk in hoher Auflage verkauft wurde; auch hat der Entwickler weder bei seinem ersten noch bei seinem zweiten Ausscheiden aus dem Unternehmen die Einstellung des Vertriebs dieses Programms durch die Beklagte gefordert oder bei seinem Wiedereintritt den Weitervertrieb des strittigen Programms in Frage gestellt oder an Bedingungen geknüpft. Auch nach seinem endgültigen Ausscheiden aus dem Unternehmen der Beklagten hat der Entwickler das strittige Programm über Ersuchen der Beklagten noch weiter für seinen ehemaligen Arbeitgeber adaptiert.

Wenn das Rekursgericht bei dieser Sachlage die Auffassung vertreten hat, der Entwickler habe das Spieleprogramm in Erfüllung seiner Arbeitspflicht erstellt und fortentwickelt, weshalb der Beklagten nach den Grundsätzen der dargestellten Vorentscheidung die Werknutzungsrechte daran zustünden, liegt darin keine durch Sachentscheidung zu korrigierende Fehlbeurteilung des Einzelfalls. Weshalb ein Computerprogramm für Spielautomaten seiner Art nach nicht unter die Arbeitspflicht eines von einem Spielautomaten-Unternehmen als Software-Entwickler angestellten Dienstnehmers fallen soll, vermag die Rechtsmittelwerberin nicht näher zu begründen.

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