OGH 13Os24/02

OGH13Os24/026.3.2002

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. März 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lauermann als Schriftführer, in der Strafsache gegen Beate H***** wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Linz-Land vom 14. Mai 2001, GZ 22 U 30/00t-17, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Seidl, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Das Urteil des Bezirksgerichtes Linz-Land vom 14. Mai 2001, GZ 22 U 30/00t-17, verletzt insoweit, als Beate H***** der Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB auch für den Tatzeitraum vom 1. April 1991 bis 31. Mai 1993 schuldig erkannt und (auch) deshalb zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, das Gesetz in der Bestimmung des § 57 Abs 2 und Abs 3 (letzter Fall) StGB.

Gemäß § 292 letzter Satz StPO wird dieses Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im bezeichneten Teil des Schuldspruches und demgemäß auch im Strafausspruch aufgehoben und gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkannt:

Beate H***** wird von der Anklage, sie habe in Haid (auch) vom 1. April 1991 bis 31. Mai 1993 ihre im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht gegenüber ihrem Sohn Dominik M***** gröblich verletzt, indem sie keine Unterhaltszahlungen leistete und es teilweise auch unterließ, einem geregelten Erwerb nachzugehen, der ihr die Erfüllung dieser Pflicht ermöglichen würde, und dadurch bewirkt, dass der Unterhalt des Unterhaltsberechtigten ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet gewesen wäre, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Die Straffestsetzung für das ihr nach dem unberührten Teil des Schuldspruches weiterhin zur Last liegende Vergehen nach § 198 Abs 1 StGB wird an das Bezirksgericht Linz-Land verwiesen.

Text

Gründe:

Mit Abwesenheitsurteil (§ 459 StPO) des Bezirksgerichtes Linz-Land vom 14. Mai 2001, GZ 22 U 30/00t-17, wurde Beate H***** der Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB für die Zeiträume vom 1. April 1991 bis 31. Mai 1993 und vom 1. August 1995 bis 26. Juni 2000 schuldig erkannt und hiefür nach § 198 Abs 1 StGB gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Diese Entscheidung ist am 18. September 2001 in Rechtskraft erwachsen (ON 22).

Rechtliche Beurteilung

Wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend darlegt, steht dieses Urteil in Ansehung jenes Teiles des Urteilsspruches, der sich auf den Zeitraum vom 1. April 1991 bis 31. Mai 1993 bezieht, mit dem Gesetz nicht im Einklang, weil insoweit Verjährung eingetreten ist. Nach den unbedenklichen Urteilsfeststellungen endete das deliktische Verhalten zunächst am 31. Mai 1993. Das Vergehen des § 198 Abs 1 StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bedroht, sodass die Verjährungsfrist nach § 57 Abs 3 letzter Fall StGB ein Jahr beträgt. Die unter den ersten Deliktszeitraum fallenden Tathandlungen sind demnach mit Ablauf des 31. Mai 1994 verjährt. Umstände, die eine Verlängerung der Verjährungsfrist nach § 58 StGB bewirken würden, liegen nicht vor. Nach dem Akteninhalt besteht auch kein Anhaltspunkt dafür, dass die Angeklagte während der Verjährungsfrist andere einschlägige Straftaten begangen hätte (§ 58 Abs 2 StGB). Die erste Verfolgungshandlung des Bezirksgerichtes Linz-Land wegen der inkriminierten Delikte wurde erst am 7. Oktober 1999 (AS 2) gesetzt, sodass auch eine Fortlaufhemmung nach § 58 Abs 3 Z 2 StGB nicht eintreten konnte. Es liegt daher Urteilsnichtigkeit im Sinne der Z 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO vor.

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde war daher das Urteil im angefochtenen Teil aufzuheben und insoweit mit einem Freispruch vorzugehen.

Wegen Nichterscheinens der Angeklagten beim Gerichtstag, um eine allfällige Benachteiligng zu vermeiden, war die Verweisung zur Straffestsetzung an das Erstgericht geboten.

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