OGH 5Ob33/02t

OGH5Ob33/02t26.2.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Flossmann, Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Andreas W*****, vertreten durch Dr. Peter Jesch und Dr. Klaus Kauweith, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1.) Gerlinde P*****, und 2.) Josip P*****, beide ***** beide vertreten durch Dr. Gottfried Wieser, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, als Verfahrenshelfer, dieser vertreten durch Dr. Peter Patzelt, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, wegen Räumung, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgericht vom 7. November 2001, GZ 54 R 280/01t-26, mit dem das Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 28. März 2001, GZ 32 C 4/00m-14, als nichtig aufgehoben und die Klage zurückgewiesen wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und dem Berufungsgericht aufgetragen, über die Berufung der beklagten Partei gegen das in der gegenständlichen Rechtssache ergangene Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 28. März 2001 (ON 14) unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind als weitere Verfahrenskosten zu behandeln.

Text

Begründung

Mit der Behauptung, kraft Zuschlags in einem Zwangsversteigerungsverfahren Eigentümer der Liegenschaft EZ 216 GB 56501 Aigen I sowie eines Drittelanteils der Liegenschaft EZ 2996 GB 56501 Aigen I samt der darauf gerichteten Garage geworden zu sein, hat der Kläger gegen die Beklagten eine Räumungsklage eingebracht. Er behauptet, die Beklagten benützten diese Liegenschaften titellos, weil er das ihnen eingeräumte Fruchtgenussrecht nicht übernehmen haben müssen. Die Beklagten haben aus hier nicht interessierenden Gründen die Abweisung des Räumungsbegehrens beantragt. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt; das Berufungsgericht hob jedoch diese Entscheidung sowie das ihm vorangegangene Verfahren als nichtig auf und wies die Klage zurück. Dies aus folgenden Gründen:

Aus dem Exekutionsakt ergebe sich, dass für 22. 1. 2001 ein Räumungstermin festgesetzt war, der Kläger zu diesem Termin auch erschienen ist, die Räumung aber nicht vollzogen wurde, weil er keine Transportmittel beigestellt hatte.

§ 156 EO bestimme, dass die Übergabe der Liegenschaft an den Ersteher nach den Bestimmungen des § 349 EO zu vollziehen ist. Daraus folge die Unzulässigkeit des Rechtsweges für die gegenständliche Räumungsklage, weil der Ersteher ausdrücklich auf die Möglichkeiten des Exekutionsverfahrens verwiesen sei. Der Umstand, dass der Kläger am 22. 1. 2001 nicht die erforderlichen Transportmittel zur Verfügung stellte, ändere nichts an dieser rechtlichen Situation. Der Kläger werde daher im Exekutionsverfahren den dort vorgesehenen Weg der zwangsweisen Übergabe zu beschreiten haben. Es liege der in § 477 Abs 1 Z 6 ZPO normierte Nichtigkeitsgrund vor (MietSlg 32.238/35, 33.745, 37.831, 38.853; Angst in Angst, Rz 13 zu § 156).

Gegen diese Entscheidung richtet sich der vorliegende Rekurs des Klägers mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Antrag. Die Beklagten haben in einer Rekursbeantwortung die Bestätigung der rekursgerichtlichen Entscheidung beantragt.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO zulässig; er ist auch berechtigt.

Das Berufungsgericht hat übersehen, dass der Ersteher einer Liegenschaft seinen Räumungsanspruch nur dann nach § 349 EO durchzusetzen hat, wenn es um die Entfernung des Verpflichteten und seiner Angehörigen geht (SZ 53/148 ua); gegen Personen, die die Liegenschaft auf Grund eines eigenen Rechtstitels benützen oder dies behaupten, muss er seinen Räumungsanspruch im Rechtsweg durchsetzen (SZ 57/54 ua). Das gilt insbesondere für Dienstbarkeitsberechtigte (MietSlg 37.831).

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 ZPO.

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