Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 812,41 (darin EUR 135,41 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass der Beklagte die Klägerin zu Unrecht entlassen hat (kein eigenmächtiger Urlaubsantritt, keine Vortäuschung einer Krankheit), zutreffend ist, genügt es auf diese zu verweisen.
Der Beklagte vermag der ausführlichen rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichtes nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Er versucht vielmehr im Rahmen der Rechtsrüge den festgestellten Sachverhalt unzulässigerweise zu seinen Gunsten zurechtzurücken und macht unzulässige Neuerungen hinsichtlich des ihm angeblich nicht bekannten Umfanges und der Art ("Führungskraft in leitender Funktion") der ihm an sich bekannten Nebenbeschäftigung der Klägerin geltend, wobei ein Tätigwerden im Geschäftszweig des Beklagten nicht behauptet wird, was jedoch im Übrigen nach § 27 Z 3 AngG Voraussetzung der Verwirklichung dieses Entlassungstatbestandes wäre.
Die Kostenentscheidung ist im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht bekämpfbar (§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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