OGH 9ObA30/02f

OGH9ObA30/02f20.2.2002

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Jörg Krainhöfner und Mag. Bernhard Achitz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. Thomas C*****, Arzt, *****, vertreten durch Klein, Wuntschek & Partner, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei A***** AG, *****, vertreten durch Dr. Leonhard Romig, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14. November 2001, GZ 7 Ra 188/01y-19, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.126,43 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin EUR 187,74 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Unter Hinweis auf seine Stellung als begünstigter Behinderter iSd BEinstG begehrt der Kläger die Feststellung der "Unwirksamkeit seiner Entlassung und des aufrechten Fortbestandes des Dienstverhältnisses". Die Beklagte stützte die Entlassung in ihrem verfahrenseinleitenden Schriftsatz darauf, dass der als Kontrollarzt für die Betriebskrankenkasse der beklagten Partei (BKK) tätige Kläger im Widerspruch zu § 128 ASVG und § 57 BKUVG sowie § 23 Abs 1 Z 8 lit b und c der Krankenordnung der BKK von 1994 bis Juni 2000 wiederholt orthopädische Schuhe sowohl von der BVA als auch von der BKK bezogen und sich die dafür erforderlichen Begutachtungen selbst ausgestellt habe.

Im Laufe des Verfahrens brachte die Beklagte zusätzlich vor, dass der Kläger zweimal von ihm konsultierten Ärzten für ein- und dieselbe Ordination sowohl einen Krankenschein der BKK als auch einen Behandlungsschein der BVA übergeben habe, als er sich von diesen Ärzten ein- und denselben Heilbehelf, nämlich orthopädische Schuhe, zweimal habe verschreiben lassen. Dadurch habe er die beiden Ärzte angestiftet, der Krankenkasse zu Unrecht Leistungen zu verrechnen. Im Revisionsverfahren wird vom Kläger nicht mehr bestritten, dass der ursprünglich von der Beklagten geltend gemachte Entlassungsgrund gegeben ist.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt, weil es die Entlassung zwar als berechtigt erachtete, aber die Rechtzeitigkeit der Entlassung verneinte.

Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens mit der Begründung ab, dass der Kläger nur hinsichtlich des nachträglich geltend gemachten, nicht aber hinsichtlich des ursprünglich geltend gemachten Entlassungsgrundes die Verspätung der Entlassung bzw den dadurch bewirkten Verlust des Entlassungsrechts geltend gemacht habe. Von Amts wegen könne die Verspätung der Entlassung aber nicht wahrgenommen werden, sodass das Klagebegehren abzuweisen sei, ohne dass den Bedenken gegen die erstgerichtlichen Feststellungen zur Frage der Rechtzeitigkeit der Entlassung nachgegangen werden müsse.

Diese Rechtsauffassung ist zutreffend, sodass es insofern ausreicht, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten:

Die nunmehr vertretene Auffassung des Revisionswerbers, sein in der Tagsatzung vom 28. 3. 2001 erhobener Verspätungseinwand habe sich nicht nur auf den in dieser Tagsatzung erstmals geltend gemachten, sondern auch auf den ursprünglich von der Beklagten behaupteten Entlassungsgrund bezogen, steht mit dem Wortlaut des Protokolls über diese Tagsatzung nicht in Einklang. Wie schon das Berufungsgericht ausgesprochen hat, wurde ausdrücklich eingewendet, dass der "heute genannte Entlassungstatbestand .... verfristet bzw. verspätet" sei, wozu noch kommt, dass dieser Einwand als Replik des Klägers auf das Vorbringen der Beklagten erfolgte, ihr sei der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt erst vor einer Woche bekannt geworden. Dass eingangs der Tagsatzung wegen der geänderten Senatsbesetzung die Verhandlung unter Verlesung der bisherigen Verfahrensergebnisse neu durchgeführt wurde, ändert daher an der unmissverständlichen Bezugnahme auf den erstmals in dieser Tagsatzung geltend gemachten Entlassungsgrund nichts. Dies ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass der Kläger seinen Einwand damit begründete, dass die Entlassung "bereits per 22. 9. 2000 ausgesprochen" worden sei und es der Beklagten zuzumuten gewesen wäre, "rechtzeitig entsprechende Nachforschungen und Recherchen anzustellen". Damit wird aber deutlich, dass der Kläger in Wahrheit geltend machen wollte, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, Monate nach Ausspruch der Entlassung den nunmehr erstmals vorgebrachten Sachverhalt als Entlassungsgrund geltend zu machen. Damit erweist sich aber die Auffassung des Berufungsgerichtes, der Beklagte habe hinsichtlich des ursprünglich geltend gemachten Entlassungsgrundes die Verspätung der Entlassung bzw. den dadurch bedingten Verlust des Rechtes, aus diesem Grund die Entlassung auszusprechen, nicht eingewendet, als zutreffend.

Da die Prüfung der Rechtzeitigkeit der Entlassung nur über Einwand des Arbeitnehmers zu erfolgen hat (Kuderna, Entlassungsrecht² 14; 9 ObA 212/00t) und die Verwirklichung des ursprünglich geltend gemachten Entlassungsgrundes durch den Kläger nicht mehr strittig ist, hat daher das Berufungsgericht das Klagebegehren zu Recht abgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.

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