OGH 9Ob34/02v

OGH9Ob34/02v20.2.2002

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ.Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Irmtraud A*****, Vertragsbedienstete, *****, vertreten durch Mag. Dr. Erhard Buder und DDr. Gabriele Herberstein, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Otto A*****, Vertragsbediensteter, *****, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Berufungsgericht vom 10. Oktober 2001, GZ 37 R 274/01x-78, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Soweit der Revisionswerber das Unterbleiben der vom Erstgericht gemäß § 275 Abs 2 ZPO abgelehnten Beweisaufnahmen sowie seiner Beeidigung als Verfahrensmängel rügt, ist ihm entgegenzuhalten, dass nach völlig einhelliger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0042963) bereits vom Berufungsgericht verneinte angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz nicht neuerlich im Revisionsverfahren geltend gemacht werden können.

Der Revisionswerber weist selbst zutreffend darauf hin, dass der Oberste Gerichtshof keine Tatsacheninstanz ist und Beweisrügen im Rahmen der Revision daher unzulässig sind. Die nur von gewünschten, nicht jedoch von den getroffenen Feststellungen ausgehende Rechtsrüge bezüglich eines von den Vorinstanzen verneinten Mitverschuldens der Klägerin ist somit nicht gehörig ausgeführt und daher unbeachtlich.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte