OGH 3Ob245/01b

OGH3Ob245/01b30.1.2002

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T*****, vertreten durch Mag. Markus Stender, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei J*****, vertreten durch Dr. Gunter Griss, Mag. Dr. Gabriele Kern, Mag. Dr. Erwin Mächler und Mag. Wilhelm Holler, Rechtsanwälte in Graz, wegen Unzulässigkeit einer Exekution (§ 36 EO), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Landesgerichts Leoben als Berufungsgericht vom 6. August 2001, GZ 1 R 283/01m-22, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit dem Exekutionstitel, einer einstweiligen Verfügung, die der Oberste Gerichtshof mit dem Beschluss zu 4 Ob 243/99k teilweise abgeändert hatte, wurde der klagenden Partei verboten, bestimmte Produkte "anzubieten". Über Ersuchen der vormaligen Vertreter der beklagten Partei "erwarb" eine Handelsgesellschaft am 1. 3. 2000 250 dieser Produkte. Dies war Gegenstand des Strafbeschlusses des Erstgerichts vom 21. 3. 2000, in Ansehung dessen das Berufungsgericht der Impugnationsklage mit abänderndem Teilurteil stattgab. Nach dessen Ansicht liege keine Verletzung des Unterlassungsgebots vor, wenn der Kauf ausschließlich auf Grund eines bereits genau definierten Wunsches und Ersuchens eines Dritten zustande gekommen sei, ohne dass dem Käufer das Produkt selbst angeboten worden sei.

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat demnach einen konkreten Exekutionstitel im Einzelfall ausgelegt, was im Allgemeinen gegen das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO spricht. Anders als im Wettbewerbsprozess, wo durch die Rechtsanwendung im Einzelfall allgemeine Richtlinien gewonnen werden können, geht die Bedeutung der Frage, ob ein bestimmtes festgestelltes Verhalten des Verpflichteten noch vom Exekutionstitel erfasst wird, grundsätzlich über den konkreten Anlassfall nicht hinaus (RIS-Justiz RS0004662). Von den in der außerordentlichen Revision der beklagten Partei zitierten Entscheidungen 4 Ob 243/99k, 4 Ob 284/00y und 4 Ob 6/01k ist das Berufungsgericht keineswegs abgewichen, findet sich doch darin keine Auslegung dessen, was genau vom "Anbieten" im Exekutionstitel umfasst ist. Soweit in der zwischen den Parteien auch des vorliegenden Verfahrens ergangenen Entscheidung auch von "Vertreiben" die Rede ist, beruht das bloß auf der Verwendung dieses Begriffs in einer Aussendung der beklagten Partei selbst. Eine Auseinandersetzung mit dem Exekutionstitel in diesem Zusammenhang findet sich in der genannten Entscheidung nicht.

Auch eine derartige Fehlbeurteilung, dass sie auch im Einzelfall zur Zulässigkeit der Revision führen könnte, kann dem Berufungsgericht nicht vorgeworfen werden, wenn man berücksichtigt, dass "Anbieten" - mag es sich dabei auch nicht notwendig nur um den bürgerlich-rechtlichen Begriff handeln - jedenfalls ein Agieren impliziert, nicht zwingend aber auch das bloße (positive) Reagieren auf ein Kaufanbot erfasst. Dass die klagende Partei im Fall des konkreten ihr vorgeworfenen Verkaufs mehr getan hätte, macht die beklagte Partei gar nicht geltend.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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