OGH 14Os163/01

OGH14Os163/0129.1.2002

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Jänner 2002 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Ratz, Dr. Philipp und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lauermann als Schriftführer, in der Strafsache gegen Manfred S***** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 3. Oktober 2001, GZ 8 dVr 3.872/01-82, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Manfred S***** des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB (I) sowie der Vergehen der Unterschlagung nach § 134 Abs 1 StGB (II), des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB (III) und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB (IV) schuldig erkannt.

Danach hat er

I. (zusammengefasst) in der Nacht vom 27. auf den 28. April 2001 in Wien mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung eine fremde bewegliche Sache durch Einbruch weggenommen, indem er in das Gartenhaus des Peter M***** einstieg und mit dem dort widerrechtlich erlangten Schlüssel den PKW Ford Escort des Genannten mit dem polizeilichen Kennzeichen W 58771 C wegnahm;

II. im Jänner 2001 in Mödling ein fremdes Gut, das er gefunden hat, nämlich die von Franz L***** verlorene Brieftasche mit 70 Schilling Bargeld "und einer Kontokarte der B*****" sich mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung zugeeignet;

III. Angestellte der B***** durch Täuschung über Tatsachen unter Verwendung einer falschen (im Urteil: "gefälschten") Urkunde, nämlich durch die Vorgabe, berechtigter Kontoinhaber zu sein, wobei er die Überweisungsbelege mit dem Namen "Franz L*****" unterschrieb, mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung Berechtigte der B*****

A) geschädigt, und zwar

1. am 30. Jänner 2001 in Mödling durch Behebung eines Betrages von 40.000 Schilling;

2. am 1. Feber 2001 in Mödling durch Behebung eines Betrages von 50.000 Schilling;

B) zu schädigen versucht, und zwar

1. am 2. Feber 2001 in Wien durch Vorlage einer Überweisung in der Höhe von 55.783,39 Schilling und

2. am 5. Feber 2001 in Mödling durch Vorlage einer Überweisung in der Höhe von 55.783,39 Schilling;

IV. am 20. Juli 2001 in Wien die Inspektoren Othmar S***** und Mathias P***** gefährlich mit dem Tod bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er wiederholt äußerte, er werde sich ihre Gesichter merken, wenn er wieder draußen sei, werde er sie erschlagen und abstechen.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit seiner auf die Gründe der Z 3, 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt. Die Behauptung, die in § 221 StPO normierte Vorbereitungsfrist für die Hauptverhandlung vom 3. Oktober 2001 (ON 81) sei verletzt (Z 3), weil die Entscheidung des Oberlandesgerichtes über den Einspruch gegen die den Schuldspruchpunkten II und III zu Grunde liegende (Nachtrags-)Anklage vom 28. Juni 2001 (ON 27) (wegen Zustellung an den früheren Verteidiger - S 3n in ON 59) nicht "rechtswirksam" zugestellt wurde, geht fehl.

Denn die Ladung zur Hauptverhandlung vom 16. August 2001, in der über den in der Anklageschrift vom 22. Mai 2001 (ON 18) inkriminierten Einbruchsdiebstahl (I) verhandelt und die Anklage zuletzt wegen der gefährlichen Drohung (IV) ausgedehnt wurde, war dem Angeklagten bereits am 27. Juli 2001 - somit rechtzeitig - zugestellt worden (RS bei ON 40). Schon damit ist der Vorschrift des § 221 Abs 1 StPO entsprochen (Foregger/Fabrizy StPO8 § 221 Rz 1). Im Übrigen wurde auch die Ladung für die in der Frist des § 276a StPO in der selben Besetzung des Schöffengerichtes fortgesetzte Hauptverhandlung vom 3. Oktober 2001 bereits am 3. September 2001 an den Beschwerdeführer zugestellt (RS bei ON 53).

Bei der - wenn auch nicht förmlich, so doch materiell durch Ausweitung des Verhandlungsgegenstands erfolgten - Einbeziehung des Verfahrens betreffend die inzwischen rechtskräftig gewordene zweite Anklage, die mit geringerer Strafe bedrohte Delikte zum Inhalt hatte, sodass sich der Angeklagte auch einer Ausdehnung nach § 263 Abs 1 StPO nicht hätte widersetzen können, wäre im Fall des Erfordernisses einer (zusätzlichen) Vorbereitung die Möglichkeit offen gestanden, einen (zu begründenden) Antrag auf Vertagung der Hauptverhandlung zu stellen und ein abweisendes Zwischenerkenntnis (§ 238 StPO) zum Gegenstand einer Verfahrensrüge nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO zu machen. Einen solchen Antrag hat der Beschwerdeführer jedoch nicht gestellt. Der Mängelrüge (Z 5) zuwider hat das Schöffengericht die Annahme, dass der Angeklagte den Einbruchsdiebstahl (I) selbst verübte, mängelfrei daraus abgeleitet, dass er hinsichtlich der Inbesitznahme widersprüchliche und in sich unwahrscheinliche Angaben machte und sich bei einem ehemaligen Mithäftling um ein falsches Alibi bewarb (US 8 f).

Dabei hat es aktengetreu auf divergierende Angaben vor dem Meldungsleger (der PKW gehöre seinem Vater bzw er habe den PKW von einem Bekannten, den er bis jetzt nur einmal gesehen hatte, geschenkt bekommen - S 37/I) und in der Niederschrift bei der Bundespolizeidirektion Wien (wonach ihm ein "Chris" den PKW mit dem Hinweis, dass er "heiss" sei, geborgt habe - S 59 f) im Rahmen der Beweiswürdigung hingewiesen.

Dass die Schlussfolgerung des Erstgerichtes nicht zwingend, sondern ein Wahrscheinlichkeitsschluss war, stellt keinen Nichtigkeitsgrund dar, weil von einer unzureichenden Begründung im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 StPO nur dann gesprochen werden kann, wenn sich der Schluss auf die zu begründende Tatsache überhaupt nicht ziehen lässt oder wenn der daraus gezogene Schluss so weit hergeholt erscheint, dass der logische Zusammenhang kaum mehr erkennbar ist (14 Os 79/99), was schon auf Grund der angenommenen Bewerbung um ein falsches Alibi (US 9 iVm ON 63a) nicht zutrifft.

Bei gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) musste nicht gesondert erörtert werden, dass bei der Hausdurchsuchung keine Diebsbeute aus dem Haus des Geschädigten sichergestellt, im gestohlenen PKW aber Gegenstände gefunden wurden, die nicht dem Geschädigten und angeblich auch nicht dem Angeklagten gehören. Daraus ergeben sich für den Obersten Gerichtshof auch keine erheblichen Bedenken (Z 5a) gegen die Verübung des Einbruchsdiebstahls (I) durch den Angeklagten.

Die gegen den Schuldspruch wegen gefährlicher Drohung (IV) gerichtete Rechtsrüge (Z 9 lit a) bestreitet die Tatbildlichkeit der wiederholten Äußerungen mit dem urteilsfremden Hinweis auf eine körperliche Überlegenheit der Bedrohten und deren Erwartung, der Angeklagte werde eine längere Freiheitsstrafe verbüßen. Solcherart verfehlt sie den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die prozessordnungsgemäße Darstellung des materiellen Nichtigkeitsgrundes.

Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.

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