OGH 14Os118/01

OGH14Os118/0129.1.2002

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Jänner 2002 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Ratz, Dr. Philipp und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lauermann als Schriftführer, in der Strafsache gegen Bruno H***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 31. Mai 2001, GZ 23 Vr 1.387/00-21, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Bruno H***** der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (A), der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB idF vor BGBl I 1998/153 (B), des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 und Abs 2 StGB (C) und der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Personen unter 18 Jahren nach § 209 StGB (D) sowie der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 StGB (E) und der sittlichen Gefährdung von Personen unter 16 Jahren nach § 208 StGB (F) schuldig erkannt.

Darnach hat er (zusammengefasst) in Lustenau und an anderen Orten

A) vom 1. Oktober 1998 bis 19. August 1999 mit dem am 20. August 1985

geborenen Markus K*****, sohin mit einer unmündigen Person, wiederholt eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung, nämlich Oralverkehr, unternommen;

B) von 1967 bis 30. September 1998 in zahlreichen Angriffen sieben zu

den Tatzeitpunkten unmündige Personen auf andere Weise als durch Beischlaf, nämlich durch wiederholten Oralverkehr bzw Einführen eines Fingers in die Scheide und Betasten derselben zur Unzucht missbraucht;

C) von 1972 bis 19. August 1999 außer dem Fall des § 206 StGB

geschlechtliche Handlungen an neun vorwiegend mit den von Punkt A und

B Betroffenen identen unmündigen Personen vorgenommen oder von ihnen an sich vornehmen lassen bzw unmündige Personen zu geschlechtlichen Handlungen mit einer anderen Person oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, an sich selbst verleitet, indem er jeweils wiederholt Onaniehandlungen an ihnen vornahm bzw an sich vornehmen ließ bzw sie zur Vornahme von Onaniehandlungen an anderen Buben und an sich selbst verleitete;

D) von 1976 bis 6. Jänner 2001 (nach Vollendung des neunzehnten Lebensjahres) mit sieben auch von Punkt C betroffenen Personen, die zu den Tatzeitpunkten das vierzehnte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatten, durch wiederholten Oralverkehr und Onaniehandlungen gleichgeschlechtliche Unzucht getrieben;

E) durch die unter Punkt A, B, C, D geschilderten Handlungen unter

Ausnützung seiner Stellung gegenüber den dort angeführten, seiner Aufsicht unterstehenden minderjährigen Personen diese zur Unzucht missbraucht oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine unzüchtige Handlung an sich selbst vorzunehmen;

F) in der Zeit zwischen 1974 und 6. Jänner 2001 in zahlreichen

Angriffen Handlungen, die geeignet waren, die sittliche, seelische oder gesundheitliche Entwicklung von Personen unter sechzehn Jahren zu gefährden, nämlich sexuelle Selbstbefriedigung teils vor Unmündigen, teils vor seiner Aufsicht unterstehenden Personen unter sechzehn Jahren vorgenommen, um sich oder einen Dritten dadurch geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen.

Rechtliche Beurteilung

Die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit b und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Zu dem unter der Z 9 lit b erhobenen Einwand, der Staatsanwalt habe in der Hauptverhandlung die Anklage hinsichtlich des Vorwurfes wegen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nicht aufrecht erhalten, genügt schon die Erwiderung, dass er sich nicht an der Aktenlage orientiert, wobei auf den erfolglosen Protokollberichtigungsantrag verwiesen wird (ON 32). Mit seinem Vorbringen zur Subsumtionsrüge (Z 10) bezüglich des Vergehens nach § 212 Abs 1 StGB weicht der Beschwerdeführer von der Feststellung ab, wonach die Tatopfer jeweils seiner Aufsicht unterstanden, um die er auch wusste (US 16 iVm US 7), und verfehlt damit die prozessordnungsgemäße Rechtsmittelausführung. Gleiches gilt für den unter diesem Nichtigkeitsgrund erhobenen Einwand, das Erstgericht habe trotz einheitlichen Tatkonnexes bei einzelnen Fakten neben der Subsumtion unter § 206 StGB (nF) auch eine solche unter § 207 (nF) StGB vorgenommen. Ergibt sich doch aus den Konstatierungen, dass die Tatrichter eine klare Trennung zwischen jenen Tathandlungen vorgenommen haben, in denen ein Oralverkehr, sohin eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung, stattfand (A, Subsumtion unter § 206 Abs 1 StGB) und jenen, bei denen dies nicht der Fall war (C, Subsumtion unter § 207 Abs 1 und Abs 2 StGB nF). Dass die einzelnen inkriminierten Vorfälle nicht mit genauem Datum bezeichnet, sondern überwiegend bloß durch den Hinweis auf mehrfache Begehung zum Nachteil eines bestimmten Opfers innerhalb eines genannten Zeitraumes individualisiert wurden, vermag daran nichts zu ändern.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.

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