OGH 1Ob158/01v

OGH1Ob158/01v29.1.2002

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** AG, ***** vertreten durch Dr. Hans Böck, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Zbigniew S*****, vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 56.489,26, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 18. April 2001, GZ 17 R 44/01t-28, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen ds § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Es steht fest, dass der Beklagte grundbücherlicher Eigentümer der mit dem Kredit der Klägerin finanzierten Wohnung geworden ist, dass diese - ausgenommen das Pfandrecht für den eingeklagten Kredit - lastenfrei gestellt wurde und dass der Beklagte die Wohnung nunmehr frei benützen kann. Dem Beklagten wurde nach den Feststellungen weiters für die Zeit des - vereinbarungswidrigen - Fortbestands fremder Bestandrechte an der Wohnung vom Veräußerer kostenlos eine Ersatzwohnung zur Verfügung gestellt. Anhaltspunkte dafür, dass dem Beklagten ein Schaden in der Höhe des gesamten eingeklagten Kreditbetrags entstanden sei, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Es wäre seine Sache gewesen, einen ihm durch die behaupteten Malversationen des Veräußerers und des Treuhänders dennoch entstandenen Schaden bzw die allenfalls wegen Schlechterfüllung aus seinem Rechtsverhältnis zum Veräußerer bestehenden Einwendungen (§ 18 letzter Satz KSchG) konkret zu behaupten und unter Beweis zu stellen. Abgesehen davon konnte das Erstgericht nicht feststellen, der Klägerin habe die Unangemessenheit des Kaufpreises auffallen müssen oder es sei ihr der vom Beklagten als anspruchsbegründend vorgetragene Sachverhalt bekannt gewesen. Es ist daher nicht zu ersehen, inwieweit die Klägerin Aufklärungs- oder Sorgfaltspflichten, die grundsätzlich nicht überspannt werden dürfen (SZ 61/148 uva), verletzt haben könnte.

Mangels Tatsachensubstrats sind die in der außerordentlichen Revision als erheblich bezeichneten Rechtsfragen nicht zu klären. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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