Spruch:
Die Fristsetzungsanträge werden zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nachdem das Erstgericht mit Beschluss vom 27. 9. 2001 zu GZ 27 S 285/01z-44 die Schließung des gemeinschuldnerischen Unternehmens entschieden hatte, erhoben die Antragsteller am 5. 10. 2001 Rekurse, die dem Oberlandesgericht Wien am 22. 10. 2001 vorgelegt wurden. Bereits am 2. 11. 2001 langten die gegenständlichen Fristsetzungsanträge beim Oberlandesgericht Wien ein. Das Oberlandesgericht Wien holte noch eine Stellungnahme des Masseverwalters ein, die dem Oberlandesgericht Wien erst am 26. 11. 2001 zukam. Bereits am 5. 12. 2001 erließ das Oberlandesgericht Wien seine Entscheidung über die Rekurse und legte noch am gleichen Tag dem Obersten Gerichtshof die Akten zur Entscheidung über die Fristsetzungsanträge vor.
Nach § 91 Abs 1 GOG kann eine Partei, dann wenn ein Gericht mit der Vornahme von Verfahrenshandlungen säumig ist, an den übergeordneten Gerichtshof einen Antrag stellen, dem Gericht für die Vornahme der Verfahrenshandlung eine angemessene Frist zu setzen. Nach Durchführung aller im Antrag bezeichneten Verfahrenshandlungen ist aber eine Fristsetzung jedenfalls nicht mehr möglich, weil eine bloß akademische Klärung der Säumnisfragen entbehrlich ist. Es fehlt dann an der aus der behaupteten Säumnis resultierenden Beschwer (vgl RIS-Justiz RS0059274 mwN, etwa zuletzt OGH 26. 6. 2001, 5 Fs 501/01). Daher sind die Anträge schon mangels Beschwer der Antragsteller zurückzuweisen.
Hiezu kommt noch, dass über die Vermögen der Zweit- und Drittantragstellerin bereits am 18. 7. 2001 bzw am 19. 7. 2001 Konkursverfahren eröffnet wurden (GZ 27 S 283/01 und 27 S 286/01 jeweils des Landesgerichtes St. Pölten) und die Rekurse ohne Genehmigung des Masseverwalters erhoben wurden.
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