Spruch:
Die von der klagenden Partei erklärte Zurückziehung ihres Delegierungsantrages wird zur Kenntnis genommen.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 1.337,62 EUR bestimmten Äußerungskosten (darin 222,94 EUR an USt) und die mit 278,58 EUR bestimmten Kosten des Kostenbestimmungsantrages (darin 46,43 EUR an USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 4. 12. 2001, der am 10. 12. 2001 beim Obersten Gerichtshof eingelangt ist, seinen Delegierungsantrag vom 3. 10. 2001 zurückgezogen.
Rechtliche Beurteilung
Die beklagten Parteien haben sich zu dem vom Kläger gestellten Delegierungsantrag geäußert und hiefür Kosten nach TP 3 A RATG verzeichnet. Der erfolglose Delegierungswerber hat dem Prozessgegner dessen notwendige Kosten seiner ablehnenden Äußerung zum Delegierungsantrag unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreites zu ersetzen (4 Nd 501/98 ua, RIS-Justiz RS0036025). Die Äußerung der Beklagten diente der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. Sie war allerdings nur nach der Generalklausel der TP 2 I 1 lit e RATG in Höhe von S 18.406,08 (= 1.337,62 EUR) zu honorieren (vgl 4 Nd 510/98, 4 Nd 501/98, 10 Nd 501/94 ua). Der Kostenbestimmungsantrag selbst konnte nur nach TP 1 I lit d RATG in Höhe von S 3.833,28 (= 278,58 EUR) honoriert werden (vgl 4 Nd 515/98 ua).
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