OGH 10Nd515/01

OGH10Nd515/0110.1.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Candidus C*****, Rechtsanwalt, *****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Autohaus K***** GmbH, *****, und des Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei Helmut B*****, vertreten durch Dr. Norbert Scherbaum und andere Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. A***** GmbH, *****, und 2. T***** GmbH Nfg. *****, beide vertreten durch Dr. Alexander Hofmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1,090.092,51 EUR sA, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die von der klagenden Partei erklärte Zurückziehung ihres Delegierungsantrages wird zur Kenntnis genommen.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 1.337,62 EUR bestimmten Äußerungskosten (darin 222,94 EUR an USt) und die mit 278,58 EUR bestimmten Kosten des Kostenbestimmungsantrages (darin 46,43 EUR an USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 4. 12. 2001, der am 10. 12. 2001 beim Obersten Gerichtshof eingelangt ist, seinen Delegierungsantrag vom 3. 10. 2001 zurückgezogen.

Rechtliche Beurteilung

Die beklagten Parteien haben sich zu dem vom Kläger gestellten Delegierungsantrag geäußert und hiefür Kosten nach TP 3 A RATG verzeichnet. Der erfolglose Delegierungswerber hat dem Prozessgegner dessen notwendige Kosten seiner ablehnenden Äußerung zum Delegierungsantrag unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreites zu ersetzen (4 Nd 501/98 ua, RIS-Justiz RS0036025). Die Äußerung der Beklagten diente der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. Sie war allerdings nur nach der Generalklausel der TP 2 I 1 lit e RATG in Höhe von S 18.406,08 (= 1.337,62 EUR) zu honorieren (vgl 4 Nd 510/98, 4 Nd 501/98, 10 Nd 501/94 ua). Der Kostenbestimmungsantrag selbst konnte nur nach TP 1 I lit d RATG in Höhe von S 3.833,28 (= 278,58 EUR) honoriert werden (vgl 4 Nd 515/98 ua).

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