Spruch:
Zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sowie zur Verhandlung und Entscheidung des sich daran allenfalls anschließenden Verfahrens wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Linz bestimmt.
Text
Begründung
Der Antragsteller beabsichtigt, wegen von ihm behaupteter schwerwiegender Fehler von Richtern des Bezirksgerichts Klagenfurt im Verfahren zu AZ 13 C 610/95p eine Amtshaftungsklage gegen die Antragsgegnerin einzubringen. Er behauptet auch, durch "listige Täuschungen" in dem vor dem Landesgericht Klagenfurt abgeführten Berufungsverfahren "irritiert" worden zu sein. Im Zuge seiner Ausführungen beantragte er die Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 64 Abs 1 Z 1 lit a bis c und Z 3 ZPO.
Das Landesgericht Klagenfurt wies mit Beschluss vom 28. 8. 2001 diesen Antrag ab. Infolge des vom Antragsteller gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurses legte das Oberlandesgericht Graz die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Delegierung gemäß § 9 Abs 4 AHG mit der Begründung vor, ein (nunmehriger) Richter des Rekursgerichts sei an der Berufungsentscheidung des Anlassverfahrens (GZ 1 R 116/96w-20) beteiligt gewesen. Daraufhin bestimmte der erkennende Senat das Oberlandesgericht Linz zur Entscheidung über diesen Rekurs des Antragstellers.
Das Oberlandesgericht Linz hob den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 28. 8. 2001 als nichtig auf und legte den Akt (neuerlich) dem Obersten Gerichtshof gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.
Rechtliche Beurteilung
Wird ein Amtshaftungsanspruch aus Handlungen oder Unterlassungen von Richtern des Gerichtshofs erster Instanz und/oder des übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet, die sonst gemäß § 9 Abs 1 AHG zuständig wären, ist ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen (§ 9 Abs 4 AHG). Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für Verfahrenshilfeanträge, die der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens dienen (1 Nd 13/01 uva). Im vorliegenden Fall leitet der Antragsteller seinen Ersatzanspruch unter anderem aus "listigen Täuschungen" im Zuge des vor dem Landesgericht Klagenfurt abgeführten Berufungsverfahrens ab, und zudem ist einer der damals erkennenden Richter nunmehr beim Oberlandesgericht Graz ernannt, das in einem allfälligen Zivilprozess, in dem ein Amtshaftungsanspruch zu beurteilen ist, als Rechtsmittelgericht einzuschreiten hätte. Da § 9 Abs 4 AHG gewährleisten soll, dass auch nur der Anschein der Befangenheit von Richtern nicht entstehen könne, sind im vorliegenden Verfahren weder das Landesgericht Klagenfurt noch das Oberlandesgericht Graz zur Verhandlung und Entscheidung berufen, vielmehr ist die Bestimmung eines in einem anderen Oberlandesgerichtssprengel gelegenen Erstgerichts zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache geboten (vgl 1 Nd 39/01).
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