Spruch:
Der Antrag auf Ordination wird abgewiesen.
Text
Begründung
Mit der beim Bezirksgericht Linz-Land eingereichten Klage macht die Klägerin gegen die in Deutschland ansässige Beklagte eine Forderung von S 34.688,45 sA mit der Begründung geltend, dass die Klägerin auftragsgemäß für die Beklagte einen Transport von Spillern über Kapfenberg und Pöls nach Valdemoro und Sonseca (Spanien) durchgeführt habe. Geltend gemacht werden Frachtkosten, der Ersatz für 16 Euro-Paletten, die trotz vertraglicher Zusage nicht ausgefolgt worden seien sowie Verdienstentgang infolge verspäteter Entladung beim Empfänger. Da der Ort der Übernahme des Transportgutes in Österreich gelegen sei, sei die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte gegeben. Die Beklagte habe in A-*****, eine registrierte Niederlassung, weshalb das Bezirksgericht Linz-Land als örtlich zuständig bestimmt werden wolle.
Rechtliche Beurteilung
Der Ordinationsantrag ist nicht berechtigt.
Nach dem Klagsvorbringen liegt zwar eine grenzüberschreitende Beförderung vor, sodass gemäß Art 31 Z 1 lit b CMR die Gerichte des Staates angerufen werden können, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes liegt, für die Zulässigkeit einer Ordination nach § 28 Abs 1 Z 3 JN ist es aber auch erforderlich, dass die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes im Sinne dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder nicht zu ermitteln sind. Erst wenn feststeht, dass eine inländische örtliche Zuständigkeit fehlt, kann ein Ordinationsantrag gestellt werden (vgl 2 Nd 515/99, 3 Nd 6/99, 2 Nd 515/99 ua). Die Klägerin weist in ihrem Ordinationsantrag selbst darauf hin, dass die Beklagte eine im Firmenbuch zu FN ***** registrierte inländische Zweigniederlassung in Österreich hat. Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin bestehen daher Zweifel daran, dass bzw ob es an einem inländischen Gerichtsstand fehlt, käme doch allenfalls der Wahlgerichtsstand der Niederlassung nach § 87 JN in Betracht. Vorbringen, dass die Begründung des Gerichtsstands der Niederlassung nach § 87 JN ausschließen würde, wurde von der Klägerin nicht erstattet. Erst wenn feststeht, dass eine inländische örtliche Zuständigkeit fehlt, kann somit ein Ordinationsantrag gestellt werden (8 Nd 503/01 mwN). Da inhaltliche Mängel des Ordinationsantrages nicht verbesserbar sind, weil derartige Anträge nicht fristgebunden sind (3 Nd 516/99, 10 Nd 510/01, Mayr in Rechberger, JN2, § 28, Rz 8), war der Ordinationsantrag sohin abzuweisen.
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