Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Text
Begründung
Im Zuge eines gegen sie eingeleiteten Zwangsstrafenverfahrens regten die Geschäftsführer die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof und eines Vorabentscheidungsverfahrens beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften an. Das Erstgericht wies die Anregungen zurück. Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs der Geschäftsführer als unzulässig zurück. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Mit ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs beantragen die Geschäftsführer die Aufhebung zur neuerlichen Entscheidung durch das Rekursgericht oder das Erstgericht.
Der Revisionsrkeurs ist mangels erheblicher Rechtsfragen nicht zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Die allein relevierte Nichtigkeit liegt nicht vor.
Die Revisionsrekurswerber begründen die Nichtigkeit der Rekursentscheidung mit dem Umstand, dass die ihnen zugestellte Ausfertigung des erstinstanzlichen Beschlusses entgegen den Bestimmungen des § 79 Abs 1 GOG und des § 149 Abs 1 lit b Geo nicht mit einem von der Gerichtskanzlei unterschriebenen Vermerk "Für die Richtigkeit der Ausfertigung" versehen gewesen sei. Die Ausfertigung lasse auch nicht erkennen, von wem die Urschrift des Beschlusses gefertigt worden sei. Das Rekursgericht habe auf der Grundlage eines Schriftstücks entschieden, das keinen Beschlusscharakter aufweise. Es mag zutreffen, dass die Zustellung einer fehlerhaften Beschlussausfertigung den Lauf der Rechtsmittelfrist noch nicht auslöst. Für die Anfechtbarkeit einer Gerichtsentscheidung ist nur die Bindung des Gerichts an seine Entscheidung entscheidend. Nach Übergabe der Urschrift an die Kanzlei ist das Gericht gebunden (§ 416 Abs 2 ZPO). Ab diesem Zeitpunkt - also schon vor der Zustellung - kann die Partei ein Rechtsmittel ergreifen (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 3 zu § 464 und Rz 3 zu § 521 mwN; RS0041748), womit ihr Rechtsmittelrecht erschöpft ist (RS0007015). Dies ist hier geschehen. Eine Mangelhaftigkeit der Beschlussausfertigung kann nicht dazu führen, dass eine Nichtentscheidung des Gerichtes vorläge, über die im Rechtsmittelverfahren das Rekursgericht nicht absprechen hätte dürfen. Von einer Unzulässigkeit des Rechtsweges kann keine Rede sein.
Dass der erstinstanzliche Beschluss von einem unzuständigen Gerichtsorgan gefällt worden sei, wird nicht behauptet. Die Urschrift trägt jedenfalls die Unterschrift eines Richters.
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