OGH 6Ob293/01h

OGH6Ob293/01h20.12.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichtes Linz zu FN 116127a eingetragenen F***** Gesellschaft mbH mit dem Sitz in Freistadt, wegen Offenlegung des Jahresabschlusses, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Geschäftsführer Ing. Wilhelm P*****, Friedrich P*****, und Josef Z*****, alle vertreten durch Haslinger/Nagele & Partner, Rechtsanwälte in Linz, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 27. August 2001, GZ 6 R 133/01y-7, womit der Rekurs der Geschäftsführer gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 28. Mai 2001, GZ 13 Fr 1357/01y-4, zurückgewiesen wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung

Im Zuge eines gegen sie eingeleiteten Zwangsstrafenverfahrens regten die Geschäftsführer die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof und eines Vorabentscheidungsverfahrens beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften an. Das Erstgericht wies die Anregungen zurück. Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs der Geschäftsführer als unzulässig zurück. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Mit ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs beantragen die Geschäftsführer die Aufhebung zur neuerlichen Entscheidung durch das Rekursgericht oder das Erstgericht.

Der Revisionsrkeurs ist mangels erheblicher Rechtsfragen nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Die allein relevierte Nichtigkeit liegt nicht vor.

Die Revisionsrekurswerber begründen die Nichtigkeit der Rekursentscheidung mit dem Umstand, dass die ihnen zugestellte Ausfertigung des erstinstanzlichen Beschlusses entgegen den Bestimmungen des § 79 Abs 1 GOG und des § 149 Abs 1 lit b Geo nicht mit einem von der Gerichtskanzlei unterschriebenen Vermerk "Für die Richtigkeit der Ausfertigung" versehen gewesen sei. Die Ausfertigung lasse auch nicht erkennen, von wem die Urschrift des Beschlusses gefertigt worden sei. Das Rekursgericht habe auf der Grundlage eines Schriftstücks entschieden, das keinen Beschlusscharakter aufweise. Es mag zutreffen, dass die Zustellung einer fehlerhaften Beschlussausfertigung den Lauf der Rechtsmittelfrist noch nicht auslöst. Für die Anfechtbarkeit einer Gerichtsentscheidung ist nur die Bindung des Gerichts an seine Entscheidung entscheidend. Nach Übergabe der Urschrift an die Kanzlei ist das Gericht gebunden (§ 416 Abs 2 ZPO). Ab diesem Zeitpunkt - also schon vor der Zustellung - kann die Partei ein Rechtsmittel ergreifen (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 3 zu § 464 und Rz 3 zu § 521 mwN; RS0041748), womit ihr Rechtsmittelrecht erschöpft ist (RS0007015). Dies ist hier geschehen. Eine Mangelhaftigkeit der Beschlussausfertigung kann nicht dazu führen, dass eine Nichtentscheidung des Gerichtes vorläge, über die im Rechtsmittelverfahren das Rekursgericht nicht absprechen hätte dürfen. Von einer Unzulässigkeit des Rechtsweges kann keine Rede sein.

Dass der erstinstanzliche Beschluss von einem unzuständigen Gerichtsorgan gefällt worden sei, wird nicht behauptet. Die Urschrift trägt jedenfalls die Unterschrift eines Richters.

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