OGH 3Ob181/01s

OGH3Ob181/01s19.12.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R*****, vertreten durch Dr. Gerhard Götschhofer, Rechtsanwalt in Vorchdorf, gegen die verpflichtete Partei B***** , wegen S 3,000.000,--, über den Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels als Rekursgericht vom 16. Mai 2001, GZ 22 R 192/01v-9, womit infolge Rekurses des Drittschuldners DI Lambert Schöngruber, Baumeister, Wels, Dragonerstraße 44, vertreten durch Dr. Paul Fuchs, Rechtsanwalt in Thalheim/Wels, der Beschluss des Bezirksgerichtes Wels vom 18. April 2001, GZ 10 E 1818/01-2, abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht bewilligte die beantragte Forderungsexekution. Der Exekutionsbewilligungsbeschluss wurde der verpflichteten Partei nicht zugestellt, weil diese laut Vermerk des Zustellers an der angegebenen Adresse "verzogen" sei. Einem Antrag der betreibenden Partei auf neuerliche Zustellung an derselben Adresse (ON 4) gab das Erstgericht zwar statt, eine Zustellung unterblieb bisher jedoch. Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht dem Rekurs des Drittschuldners gegen die Exekutionsbewilligung dahin Folge, dass es den Exekutionsantrag zur Gänze abwies. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Dieser Beschluss wurde (entgegen der Verfügung des Erstgerichts) an die Vertreter der betreibenden Partei und des Drittschuldners und zusätzlich dem Drittschuldner persönlich zugestellt, nicht jedoch der verpflichteten Partei.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen die Rekursentscheidung erhobene Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig. Die betreibende Partei bekämpft mit ihrem Revisionsrekurs die Rechtsansicht des Rekursgerichts, die Bezeichnung der gepfändeten Forderung mit "Forderung gegen [den Drittschuldner] in Höhe von S 2,323.016,30 samt Anhang mehr oder weniger auf Rückzahlung der zu Lasten der verpflichteten Partei vorgenommenen Überweisungen an [den Drittschuldner] im Zeitraum Dezember 1996 bis Oktober 1997" entspreche nicht der durch § 54 Abs 1 Z 3 EO geforderten genauen Bezeichnung des Exekutionsobjekts. Dabei stützte sich das Rekursgericht insbesondere auch auf die Entscheidungen des Obersten Gerichtshof 3 Ob 180/99b und SZ 24/116.

Die Voraussetzung des § 528 Abs 1 ZPO iVm § 78 EO, wozu auch die betreibende Partei in ihrem Rechtsmittel nicht näher Stellung nimmt, liegen nicht vor. Wie bereits in der zitierten Entscheidung 3 Ob 180/99p dargelegt wurde, stellt auch die Frage der ausreichenden Bezeichnung der in der Forderungsexekution gepfändeten Forderung jeweils eine solche des Einzelfalls dar, weshalb mangels auffallender Fehlbeurteilung durch das Rekursgericht keine erhebliche Rechtsfrage zu beantworten wäre.

Eine solche kann aber der Revisionsrekurswerber nicht aufzeigen. Anders als etwa in der Entscheidung RPflE 1994/43 kann hier nicht davon die Rede sein, dass mehrere gleichartige Verhältnisse erfasst würden, weil eben die Bezeichnung "Rückforderung der Überweisungen" an den Drittschuldner in einem bestimmten Zeitraum nicht erkennen lässt, dass es sich dabei um gleichartige Forderungen aus ein und demselben Rechtsgrund handeln würde. Da es sich offenbar um zahlreiche Forderungen handeln soll, kann auch die genannte ungefähre Summe der Forderungen nichts zur Spezifizierung beitragen; nichts anderes gilt auch im Hinblick auf den langen Zeitraum für die zeitliche Eingrenzung. Damit nähert sich aber die Ungenauigkeit jener des Exekutionsantrages, der der Entscheidung SZ 24/116 zu Grunde lag, so weit, dass eine relevante Fehlbeurteilung durch das Rekursgericht nicht zu sehen ist.

Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

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